Fehler bei einem Berliner Testament

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Das Ehegattentestament ist eine besondere Testamentsform, bei dem es viele Fehlvorstellungen gibt. Die meisten Personen gehen davon aus, dass es sich immer um ein sogenanntes Berliner Testament handelt. Hierin liegt schon die erste Fehlvorstellung. Denn das Berliner Testament ist lediglich eine Sonderform des Ehegattentestaments, bei dem es bestimmte Regelungen gibt. Die klassische Regelung des Berliner Testaments beinhaltet, dass sich die Eheleute für den ersten Erbfall als gegenseitige Alleinerben einsetzen und dann im zweiten Erbfall zumeist die Kinder also sogenannte Schlusserben eingesetzt sind. Es gibt aber viele weitere Regelungsmöglichkeiten. Die Besonderheit des Ehegattentestaments in allen Regelungsformen ist, dass Eheleute im gemeinsamen Schriftstück eine einheitliche Regelung treffen können. Damit wird eine Vergleichbarkeit zum notariellen Erbvertrag hergestellt. Irrtümlich gehen dabei Eheleute davon aus, dass ein solches Ehegattentestament immer Regelungen für beide Eheleute enthalten muss. Das Gegenteil ist der Fall. Es genügt, wenn nur ein Ehegatte eine Regelung trifft und der andere Ehegatte sich hiermit einverstanden erklärt.
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Wenn der Haupterbe die Plichttelsberechtigten laut Testament auszahlt, braucht es noch einen Vertrag von einem Notar?

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