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Testament-Ratgeber für Patchwork-Familien | RA Klinger
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Das Testament für Patchwork-Familien:
Ist ein Ehepaar z.B. zum zweiten mal verheiratet und einer der Ehepartner verstirbt, ohne vorher ein Testament errichtet zu haben, so entsteht eine Erbengemeinschaft mit den Stiefkindern. Dies führt oft zu Streitigkeiten. Deshalb ist es ratsam mittels eines Ehegattentestaments vorzusorgen. Dabei gibt es zwei Alternativen. Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht klärt Sie auf.
Eheleute mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen werden auch als Patchwork-Familien bezeichnet. Existiert keine letztwillige Verfügung, so sind beim Tod eines Elternteils der überlebende Elternteil sowie die leiblichen Kindern des Verstorbenen die gesetzlichen Erben. Die Stiefkinder erben nur dann, wenn sie vom Stiefvater bzw. der Stiefmutter adoptiert worden sind.
Paare, die in einer Patchwork-Familien leben, möchten sich oft für den ersten Erbfall gegenseitig letztwillig absichern; schlussendlich soll aber das gemeinsame Vermögen nur bei den jeweils eigenen leiblichen Kindern ankommen:
• Dies kann zum Beispiel dadurch erreicht werden, dass der andere Ehepartner als Vorerbe und die eigenen Abkömmlinge als Nacherben eingesetzt werden.
• Alternativ zur Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bietet es sich an, die jeweiligen eigenen Kinder als Vollerben einzusetzen und den Ehegatten durch Geld-, Nießbrauchs-, Wohnungsrechts- und/oder Hausratsvermächtnisse zu versorgen.
Tipp:
Bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen muss der Testierende stets den Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen im Auge haben: Dies sind zum einen seine leiblichen und adoptierten Kinder, ein möglicherweise noch nicht geschiedener, aber getrennt lebender Ehegatte und bei kinderlosen Erblassern dessen Eltern. Stiefkindern oder Geschwistern des Erblassers steht dagegen kein Pflichtteilsrecht zu.