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Das Stiefkind erbt Nichts - die Patchworkfamilie in der Erbschaftsteuer
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Die Patchworkfamilie bringt in der Erbschaftsteuer besondere Probleme mit sich. Der hohe Freibetrag zwischen Stiefkind und Stiefelternteil geht ohne Testament ohne Weiteres verloren. Die Höhe der Erbschaft der leiblichen Kinder und der Stiefkinder hängt von der Reihenfolge des Versterbens der Eltern ab. Erfahren Sie, wie Sie diese Probleme vermeiden können.
Hier bin ich zu erreichen:
Kanzlei Dr. Reitz & Reitz
Uli Reitz
Freisinger Str. 19
85764 Oberschleißheim
Tel.: 089 - 315 88 2-0
Meine Ausrüstung:
Die Patchworkfamilie bringt in der Erbschaftsteuer besondere Probleme mit sich. So ist der Freibetrag zwischen dem Stiefelternteil und dem Stiefkind mit € 400.000.- genauso hoch wie bei einem leiblichen Kind. Doch ist das Stiefkind kein gesetzlicher Erbe. Wird es in keinem Testament oder Erbvertrag bedacht, geht der Freibetrag verloren. Die Vermögensverteilung im Erbfall bei einer Patchworkfamilie hängt davon ab, welcher Elternteil, der leibliche Elternteil oder der Stiefelternteil, zuerst verstirbt. Das Kind des länger lebenden Elternteils wird klar bevorzugt im Erbrecht. Es empfiehlt sich daher stets ein Testament in der Patchworkfamilie zu errichten. Ist es das Ziel, den Ehegatten im Todesfall zu versorgen, das Vermögen soll aber schlussendlich an das eigene leibliche Kind vererbt werden, kann sich als Gestaltung eine Vor- und Nacherbschaft empfehlen.
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