Berliner Testament - erbschaftsteuerlich optimieren

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Das Berliner Testament hat einen gravierenden steuerlichen Nachteil, welche durch richtige Gestaltung beseitigt werden kann. So können die erbschaftsteuerlichen Freibeträge des Erstversterbenden zu seinen Kindern durch Einräumung eines sogenannten Auswahlvermächtnisses (Supervermächtnis) gerettet werden. Ferner erlaubt dieses bei Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen von Kindern diese im Vorfeld besser regeln zu können.

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Freisinger Str. 19
85764 Oberschleißheim
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Das Berliner Testament ist ein sehr beliebtes Testament bei Ehegatten. In einem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben ein. Dies kommt dem Sicherungsbedürfnis des überlebenden Ehegatten entgegen. Stirbt ein Ehegatte, erbt ausschließlich der überlebende Ehegatte, die eigenen Kinder sind hier enterbt. Die steuerlichen Freibeträge in der Erbschaftsteuer, zwischen Elternteil und Kind jeweils € 400.000.-, gehen damit im ersten Erbfall verloren. Ferner können die Kinder, da sie enterbt sind, ihren Pflichtteil geltend machen. Um diese Nachteile zu regeln, kann es sich empfehlen ein sogenanntes Auswahlvermächtnis im Testament anzuordnen. Dies bedeutet bei richtiger Ausgestaltung, dass der überlebende Ehegatte und nicht der Verstorbene bestimmt, ob ein Kind etwas erbt, was es ggf. erbt und wann es sein Erbe bekommt. Erbschaftsteuerlich gelten diese Vermächtnisse als vom erstversterbenden Ehegatten kommend, so dass die erbschaftsteuerlichen Freibeträge erhalten bleiben. Auch kann das Auswahlvermächtnis genutzt werden, um etwaigen Pflichtteilsansprüchen vorzubeugen.

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