Steuern sparen beim Erbe - vererben & verschenken | NDEEX

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In diesem Video erklärt Ihnen Martina Klose, Fachanwältin für Erbrecht in Jena, wie Sie durch richtiges vererben und verschenken Steuern beim Erben sparen können.

In Deutschland wird Jahr für Jahr beträchtliches Vermögen vererbt oder verschenkt. Damit dabei der Fiskus nicht mitverdient, gilt es einige Punkte zu beachten:

1. Freibeträge nutzen

So wird nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz nicht jede Erbschaft oder Schenkung versteuert. Ein Großteil bleibt steuerfrei, da sie unter dem Freibetrag liegt. Dieser beträgt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften 500.000 € und bei Kindern 400.000 €.

Demgegenüber haben nichteheliche Lebensgefährten nur einen Freibetrag von 20.000 €.

2. an die „richtige Person“ schenken oder vererben

Ziel der Vermögensübertragung sollte es daher sein, das Vermögen einer Person zukommen zu lassen, die einen hohen Freibetrag hat. Paare, die ohnehin planen in absehbarer Zeit zu heiraten, sollten mit größeren Schenkungen bis nach der Eheschließung warten.

3. vorausschauende Vermögensplanung

Da der steuerliche Freibetrag alle 10 Jahre neu entsteht, macht es Sinn Vermögen „häppchenweise“ zu übertragen und dadurch den Freibetrag zu nutzen.

4. Doppelter Freibetrag -Freibeträge nach jedem Elternteil ausnutzen

Zudem sollte der Freibetrag gegenüber jedem Elternteil genutzt werden, denn Kinder haben sowohl gegenüber der Mutter als auch gegenüber dem Vater einen Freibetrag von jeweils 400.000 €.

Ist das Vermögen zwischen den Eltern sehr ungleich verteilt, sollte vorab Vermögen von dem einen Ehegatten auf den anderen übertragen werden.

5. Zugewinnausgleich steuerfrei

Bei größeren Vermögen sollte dabei überlegt werden, ob vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung gewechselt wird, da der dadurch entstehende Zugewinn steuerfrei ist.

6. Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

Soll bereits zu Lebzeiten eine Immobilie übertragen werden, bietet sich die Vereinbarung eines Nießbrauchsrechts an. Denn der Wert des Nießbrauchs mindert die Steuerlast.

7. Übertragung eines „Familienheims“ ist steuerfrei

Zudem sollten Steuertatbestände konsequent genutzt werden. So ist beispielsweise die Übertragung des „Familienheims“ an den Ehegatten zu Lebzeiten steuerfrei. Der Wert des Familienheimes spielt dabei keine Rolle.
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