Erbschaft und Schenkung an den Ehepartner steuerfrei - so klappt das!

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Der Zugewinnausgleich unterliegt nicht der Erbschaftsteuer (§ 5 Absatz 1 ErbStG): „Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten (…) beendet (…) gilt beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3 ErbStG“

Steuerbefreiungen beim Erwerb des Eigenheims:

§ 13 Nr. 4a: Ehegatte schenkt dem anderen Ehegatten das Eigenheim

§ 13 Nr. 4b: Ehegatte erbt das Eigenheim

Im Erbfall fällt die Steuerbefreiung weg, wenn der Erbe „das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert“

Sind psychische Gründe, die zu einem krankheitsbedingtem Auszug führen „zwingende Gründe“? Nein, sagt das FG Münster, Urteil vom 10.12.2020 - 3 K 420/20 Erb

Ist ein unvermeidbarer Abriss ein solcher zwingender Grund? Nein! Das sagt das Finanzgericht München (Urteil vom 22.10.2014; Az. 4 K 847 / 13): Die Steuerbefreiung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn das geerbte Gebäude abgerissen und ein Neubau errichtet werde, selbst wenn der Abriss für den Erwerber unvermeidbar gewesen sei.



Mein Video zur Güterstandsschaukel finden Sie hier:

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