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Pflichtteilsverzicht & Pflichtteilsanspruch | NDEEX
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In diesem Video erläutert Hans-Oskar Jülicher, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht aus Heinsberg, alles relevante zum Thema Pflichtteilsverzicht in der Nachlassgestaltung.
Wenn wir uns über einen Pflichtteilsverzicht unterhalten, müssen wir uns vorher darüber im Klaren sein, was überhaupt ein Pflichtteilsanspruch ist. Ein Pflichtteilsanspruch steht nur ganz wenigen Personen zu. Das sind der Ehegatte, das sind Abkömmlinge und das sind, falls keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern des Erblassers, wenn Sie denn noch leben beim Todesfall. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Er ist keine Beteiligung am Nachlass und er hat als Wert die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Eingesetzt wird der Pflichtteilsverzicht, um dem überlebenden Ehegatten Liquiditätsmöglichkeiten zu erhalten bzw. ihn nicht in Liquiditätsschwierigkeiten zu bringen. Da der Pflichtteilsanspruch ein reiner Geldanspruch ist und das Vermögen häufig nur aus Grundbesitz besteht, andererseits der Pflichtteilsanspruch aber sofort in bar bedient werden muss, schafft man auf diese Weise den Druck, den der überlebende Ehegatte erhält, ihm vom Leib; man schützt ihn davor.
Der zweite häufige Anwendungsfall ist, dass im Vorfeld schon zu Lebzeiten des Erblassers Vermögenswerte – beispielsweise an ein Kind – übertragen worden sind. Um dann auszugleichen, dass später weniger im Nachlass ist und dieser Nachlass eben den anderen, die noch nichts bekommen haben, zufließen soll, andererseits aber demjenigen, der schon etwas bekommen hat, ein Pflichtteilsanspruch zustehen würde, vereinbart im Zusammenhang mit der Übertragung einen Pflichtteilsverzicht, damit später, derjenige, der im Vorfeld schon etwas bekommen hat, nicht gegenüber den anderen bevorteilt ist.
Ein weiterer häufiger Anwendungsfall ist, wenn ein Ehegatte verwitwet oder geschieden ist und neu heiratet. Wenn er dann schon Vermögen erworben hat, würde ja im Todesfall der neue Ehegatte an dem vor seiner Zeit erworbenen und erwirtschafteten Vermögen profitieren. Durch einen Pflichtteilsverzicht wird vermieden, dass der neue Ehegatte, der im Grunde für diesen Vermögenszuwachs garnichts kann, nicht zu Lasten der ersten Familie des Erblassers bevorteilt wird.
Wie wird denn ein solcher Pflichtteilsverzicht vereinbart?
Ganz wichtig ist, dass er notariell beurkundet wird. Ohne eine notarielle Beurkundung ist ein Pflichtteilsverzicht unwirksam.
Wir erreichen mit einem solchen Pflichtteilsverzicht, dass derjenige, der einen solchen Pflichtteilsanspruch hat, aber auch seine Abkömmlinge von dem Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen werden. Wenn ich nur möchte, dass dieser eine Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil verzichtet, seine Abkömmlinge aber stattdessen etwas bekommen sollen, kann ich den Pflichtteilsverzicht auch darauf beschränken, dass man sagt, „Ich möchte nur, dass der Pflichtteilsberechtigte selber keinen Pflichtteilsanspruch mehr hat, dass aber abweichend von der gesetzlichen Regelung seine Abkömmlinge eben den Pflichtteilsanspruch geltend machen können.“
Wenn wir uns über einen Pflichtteilsverzicht unterhalten, müssen wir uns vorher darüber im Klaren sein, was überhaupt ein Pflichtteilsanspruch ist. Ein Pflichtteilsanspruch steht nur ganz wenigen Personen zu. Das sind der Ehegatte, das sind Abkömmlinge und das sind, falls keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern des Erblassers, wenn Sie denn noch leben beim Todesfall. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Er ist keine Beteiligung am Nachlass und er hat als Wert die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Eingesetzt wird der Pflichtteilsverzicht, um dem überlebenden Ehegatten Liquiditätsmöglichkeiten zu erhalten bzw. ihn nicht in Liquiditätsschwierigkeiten zu bringen. Da der Pflichtteilsanspruch ein reiner Geldanspruch ist und das Vermögen häufig nur aus Grundbesitz besteht, andererseits der Pflichtteilsanspruch aber sofort in bar bedient werden muss, schafft man auf diese Weise den Druck, den der überlebende Ehegatte erhält, ihm vom Leib; man schützt ihn davor.
Der zweite häufige Anwendungsfall ist, dass im Vorfeld schon zu Lebzeiten des Erblassers Vermögenswerte – beispielsweise an ein Kind – übertragen worden sind. Um dann auszugleichen, dass später weniger im Nachlass ist und dieser Nachlass eben den anderen, die noch nichts bekommen haben, zufließen soll, andererseits aber demjenigen, der schon etwas bekommen hat, ein Pflichtteilsanspruch zustehen würde, vereinbart im Zusammenhang mit der Übertragung einen Pflichtteilsverzicht, damit später, derjenige, der im Vorfeld schon etwas bekommen hat, nicht gegenüber den anderen bevorteilt ist.
Ein weiterer häufiger Anwendungsfall ist, wenn ein Ehegatte verwitwet oder geschieden ist und neu heiratet. Wenn er dann schon Vermögen erworben hat, würde ja im Todesfall der neue Ehegatte an dem vor seiner Zeit erworbenen und erwirtschafteten Vermögen profitieren. Durch einen Pflichtteilsverzicht wird vermieden, dass der neue Ehegatte, der im Grunde für diesen Vermögenszuwachs garnichts kann, nicht zu Lasten der ersten Familie des Erblassers bevorteilt wird.
Wie wird denn ein solcher Pflichtteilsverzicht vereinbart?
Ganz wichtig ist, dass er notariell beurkundet wird. Ohne eine notarielle Beurkundung ist ein Pflichtteilsverzicht unwirksam.
Wir erreichen mit einem solchen Pflichtteilsverzicht, dass derjenige, der einen solchen Pflichtteilsanspruch hat, aber auch seine Abkömmlinge von dem Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen werden. Wenn ich nur möchte, dass dieser eine Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil verzichtet, seine Abkömmlinge aber stattdessen etwas bekommen sollen, kann ich den Pflichtteilsverzicht auch darauf beschränken, dass man sagt, „Ich möchte nur, dass der Pflichtteilsberechtigte selber keinen Pflichtteilsanspruch mehr hat, dass aber abweichend von der gesetzlichen Regelung seine Abkömmlinge eben den Pflichtteilsanspruch geltend machen können.“