Testamentsvollstreckung | Heidelberg | Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Dr. Burkhard Opitz-Bonse erläutert das Rechtsinstitut der Testamentsvollstreckung. Zunächst erklärt er den Unterschied zwischen Abwicklungsvollstreckung und Verwaltungsvollstreckung. Dann zählt er Gründe für die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers auf, wozu Arbeitsentlastung der Erben und die Leistung von Hilfestellung zählen. Ferner geht er auf die Möglichkeit ein, durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers Streit zu vermeiden. Weiter hebt Rechtsanwalt Dr. Opitz-Bonse hervor, dass Vorschläge eines Testamentsvollstreckers in der Regel leichter berücksichtigt werden, da es sich bei einem Testamentsvollstrecker um eine neutrale und objektive Person handelt. Weiter geht er neben dem Hinweis auf die Möglichkeit, mit einer Testamentsvollstreckung den Willen des Erblassers uneingeschränkt zur Geltung zu bringen, auch darauf ein, dass durch Testamentsvollstreckung die Zerschlagung hoher ökonomischer Werte wie teurer Immobilien oder solider Familienunternehmen verhindert werden kann. Des Weiteren weist er darauf hin, dass durch Testamentsvollstreckung bei überschuldeten Erben ein Zugriff der Gläubiger eines Erben unmöglich gemacht wird und bei einem behinderten Erben, der staatliche Leistungen erhält, ein Rückgriff des Sozialhilfeträgers ausgeschlossen werden kann. Schließlich geht Rechtsanwalt Dr. Opitz-Bonse noch darauf ein, dass durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers verhindert werden kann, dass bei einem minderjährigen Erben dessen gesetzlicher Vertreter Zugriff auf das Erbe nehmen kann.

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