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Die Bewertung von GmbH Anteilen in der Erbschaftsteuer
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Wie werden GmbH Anteile für Zwecke der Erbschaftsteuer bewertet?
Hier bin ich zu erreichen:
Dipl.-Kfm. Uli Reitz
WP/StB/CPA
Fachberater f. Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Freisinger Str. 19
85764 Oberschleißheim
Tel.: 089 - 315 88 2-0
Meine Ausrüstung:
Bei der Vererbung von GmbH-Anteilen steht - aus steuerlicher Sicht - sehr viel Geld auf dem Spiel. Nachdem es für GmbH-Anteile, anders als bei Aktien, keinen geregelten Markt gibt, an dem der Wert einer bestimmten GmbH abgelesen werden kann, muss jede GmbH einzeln bewertet werden.
Hierfür hat die Finanzverwaltung mehrere Verfahren vorgegeben, wie Anteile an einer GmbH für Zwecke der Erbschaftsteuer zu bewerten sind. Wie Sie sehen werden führt das anzuwendende Standardverfahren, das sogenannte “vereinfachte Ertragswertverfahren” regelmäßig zu deutlich überhöhten Werten, was dann natürlich auch zu einer überhöhten Erbschaftsteuerlast führt.
In diesem Video zeige ich Ihnen, wie Anteile an einer GmbH für Zwecke der Erbschaftsteuer bewertet werden und wie Sie sich vor überhöhten Werten schützen können.
Für Zwecke der Erbschaftsteuer werden GmbH-Anteile, welche vererbt oder verschenkt wurden, mit dem sogenannten “Gemeinen Wert” bewertet. Der “Gemeine Wert” ist im Steuerrecht definiert als der “im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis”. Aber was bedeutet das nun konkret?
Im ersten Schritt versucht man den Wert der GmbH Anteile aus zeitnahen Verkäufen abzuleiten. Hierbei sind Käufe oder Verkäufe bis zu einem Jahr vor dem Todesfall gemeint. Verkäufe nach dem Todesfall oder von mehr als einem Jahr vor dem Todesfall sind nicht zu berücksichtigen.
Wichtig ist hierbei, dass der Verkauf unter fremden Dritten stattgefunden haben muss, also Notverkäufe, Verkäufe unter Familienangehörigen, Verkäufe zu einem Freundschaftspreis werden nicht berücksichtigt.
Hat es keine Verkäufe innerhalb eines Jahres vor der Vererbung gegeben ist der Wert der GmbH Anteile unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder anderer anerkannter Methoden zu ermitteln. Wahlweise kann das sogenannte “vereinfachte Ertragswertverfahren” angewandt werden.
Wichtig ist hierbei, welches Verfahren Sie anwenden, entscheiden Sie, es kann nicht von vornherein von der Finanzverwaltung vorgegeben werden. Und dies ist sehr bedeutsam, da die verschiedenen Verfahren zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Die Auswahl des Verfahrens ist damit der erste ganz wesentliche Schritt auf dem Weg zur günstigsten Erbschaftsteuer..
Daneben darf ich, und diese Möglichkeit ist auch sehr bedeutsam, eine Bewertungsmethode anwenden, welche es für nicht steuerliche Zwecke im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gibt (§ 11 Abs. 2 BewG). Also es können auch ganz andere Bewertungsmethoden zum Ansatz kommen, wenn dies ein übliches Bewertungsverfahren ist. Es gibt hierzu eine Zusammenstellung sog. “branchenspezifischer Bewertungsmethoden” vom bayerischen Staatsministerium der Finanzen” aus dem Jahr 2013. Beispielhaft seien hier die Bewertung von Handwerksbetrieben, Architektur- und Ingenieurbüros, Arzt- und Zahnarztpraxen, Brauereien, Anlagenbauunternehmen und zahlreiche andere Branchen genannt.
Kommen wir nun zur Bewertung nach dem sogenannten “vereinfachten Ertragswertverfahren”, da dies wahrscheinlich am häufigsten verwendet wird.
“Ertragswertverfahren” bedeutet, dass ich ein Unternehmen danach bewerte, wieviel Geld es abwirft. Wieviel Geld ich mit einem Unternehmen verdienen kann wird hier nicht genau ermittelt, vielmehr nimmt man einfach den durchschnittlichen steuerlichen Gewinn des Unternehmens der letzten drei Jahre. Wenn einem dieser Wert nicht gefällt, weil er systembedingt ja keine Besonderheiten des zu bewertendes Unternehmen berücksichtigt, darf ich wählen, statt dieses “vereinfachten Ertragswertverfahrens” auch ein individuelles “Ertragswertgutachten” gemäß IdW S1 oder eine Bewertung nach der “Discounted Cashflow Methode”, welche beide regelmäßig durch einen Wirtschaftsprüfer erstellt wird, anzuwenden. Nachteil ist, dass es sich regelmäßig um aufwendige Bewertungsgutachten handelt, die natürlich Zeit und Geld kosten, aber oftmals der einzige Weg sind, der Erbschaftsteuer keine überhöhten Werte zu Grunde zu legen und hierdurch regelmäßig ein vielfaches an Erbschaftsteuer einzusparen.
Hier bin ich zu erreichen:
Dipl.-Kfm. Uli Reitz
WP/StB/CPA
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85764 Oberschleißheim
Tel.: 089 - 315 88 2-0
Meine Ausrüstung:
Bei der Vererbung von GmbH-Anteilen steht - aus steuerlicher Sicht - sehr viel Geld auf dem Spiel. Nachdem es für GmbH-Anteile, anders als bei Aktien, keinen geregelten Markt gibt, an dem der Wert einer bestimmten GmbH abgelesen werden kann, muss jede GmbH einzeln bewertet werden.
Hierfür hat die Finanzverwaltung mehrere Verfahren vorgegeben, wie Anteile an einer GmbH für Zwecke der Erbschaftsteuer zu bewerten sind. Wie Sie sehen werden führt das anzuwendende Standardverfahren, das sogenannte “vereinfachte Ertragswertverfahren” regelmäßig zu deutlich überhöhten Werten, was dann natürlich auch zu einer überhöhten Erbschaftsteuerlast führt.
In diesem Video zeige ich Ihnen, wie Anteile an einer GmbH für Zwecke der Erbschaftsteuer bewertet werden und wie Sie sich vor überhöhten Werten schützen können.
Für Zwecke der Erbschaftsteuer werden GmbH-Anteile, welche vererbt oder verschenkt wurden, mit dem sogenannten “Gemeinen Wert” bewertet. Der “Gemeine Wert” ist im Steuerrecht definiert als der “im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis”. Aber was bedeutet das nun konkret?
Im ersten Schritt versucht man den Wert der GmbH Anteile aus zeitnahen Verkäufen abzuleiten. Hierbei sind Käufe oder Verkäufe bis zu einem Jahr vor dem Todesfall gemeint. Verkäufe nach dem Todesfall oder von mehr als einem Jahr vor dem Todesfall sind nicht zu berücksichtigen.
Wichtig ist hierbei, dass der Verkauf unter fremden Dritten stattgefunden haben muss, also Notverkäufe, Verkäufe unter Familienangehörigen, Verkäufe zu einem Freundschaftspreis werden nicht berücksichtigt.
Hat es keine Verkäufe innerhalb eines Jahres vor der Vererbung gegeben ist der Wert der GmbH Anteile unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder anderer anerkannter Methoden zu ermitteln. Wahlweise kann das sogenannte “vereinfachte Ertragswertverfahren” angewandt werden.
Wichtig ist hierbei, welches Verfahren Sie anwenden, entscheiden Sie, es kann nicht von vornherein von der Finanzverwaltung vorgegeben werden. Und dies ist sehr bedeutsam, da die verschiedenen Verfahren zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Die Auswahl des Verfahrens ist damit der erste ganz wesentliche Schritt auf dem Weg zur günstigsten Erbschaftsteuer..
Daneben darf ich, und diese Möglichkeit ist auch sehr bedeutsam, eine Bewertungsmethode anwenden, welche es für nicht steuerliche Zwecke im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gibt (§ 11 Abs. 2 BewG). Also es können auch ganz andere Bewertungsmethoden zum Ansatz kommen, wenn dies ein übliches Bewertungsverfahren ist. Es gibt hierzu eine Zusammenstellung sog. “branchenspezifischer Bewertungsmethoden” vom bayerischen Staatsministerium der Finanzen” aus dem Jahr 2013. Beispielhaft seien hier die Bewertung von Handwerksbetrieben, Architektur- und Ingenieurbüros, Arzt- und Zahnarztpraxen, Brauereien, Anlagenbauunternehmen und zahlreiche andere Branchen genannt.
Kommen wir nun zur Bewertung nach dem sogenannten “vereinfachten Ertragswertverfahren”, da dies wahrscheinlich am häufigsten verwendet wird.
“Ertragswertverfahren” bedeutet, dass ich ein Unternehmen danach bewerte, wieviel Geld es abwirft. Wieviel Geld ich mit einem Unternehmen verdienen kann wird hier nicht genau ermittelt, vielmehr nimmt man einfach den durchschnittlichen steuerlichen Gewinn des Unternehmens der letzten drei Jahre. Wenn einem dieser Wert nicht gefällt, weil er systembedingt ja keine Besonderheiten des zu bewertendes Unternehmen berücksichtigt, darf ich wählen, statt dieses “vereinfachten Ertragswertverfahrens” auch ein individuelles “Ertragswertgutachten” gemäß IdW S1 oder eine Bewertung nach der “Discounted Cashflow Methode”, welche beide regelmäßig durch einen Wirtschaftsprüfer erstellt wird, anzuwenden. Nachteil ist, dass es sich regelmäßig um aufwendige Bewertungsgutachten handelt, die natürlich Zeit und Geld kosten, aber oftmals der einzige Weg sind, der Erbschaftsteuer keine überhöhten Werte zu Grunde zu legen und hierdurch regelmäßig ein vielfaches an Erbschaftsteuer einzusparen.
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