Krise im Thüringer Landtag: 'Was Sie hier treiben, ist Machtergreifung'

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Der neue Thüringer Landtag hat seine konstituierende Sitzung ohne die Wahl eines Landtagspräsidenten beendet. Die Sitzung werde am Samstag um 9.30 Uhr fortgesetzt, sagte Alterspräsident Jürgen Treutler, der der AfD angehört. Treutler hatte sich zuvor stundenlang geweigert, Geschäftsordnungsanträge mehrerer Fraktionen aufzurufen. Unter anderem die CDU-Fraktion wollte die Beschlussfähigkeit des Parlaments feststellen lassen. Die Sitzung wurde daraufhin mehrfach unterbrochen. Es kam zu hitzigen Debatten zwischen Abgeordneten und Alterspräsidenten.

Der CDU-Abgeordnete und parlamentarische Geschäftsführer der Fraktion, Andreas Bühl, warf Treutler vor, mehrfach die Verfassung gebrochen und die Rechte der einzelnen Abgeordneten und der Mehrheit des neuen Landtags verletzt zu haben. Wegen des Verhaltens Treutlers werde man nun vor den Thüringer Verfassungsgerichtshof ziehen.

Hintergrund des Streits ist das Recht der AfD, als stärkste Fraktion seit der Landtagswahl am 1. September den ersten Vorschlag für das Amt des Landtagspräsidenten zu unterbreiten. CDU und BSW hatten einen Tagesordnungspunkt auf die Agenda für die heutige Sitzung setzen lassen, der eine Änderung der Geschäftsordnung vorsah. Er sieht vor, dass alle Fraktionen direkt die Möglichkeit haben, einen Kandidaten oder eine Kandidatin aufzustellen.

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Bildrechte Thumbnail: Karina Hessland/Reuters; Sean Gallup/Getty Images, [M] René Wiesenthal

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Комментарии
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Liebe Nutzerinnen und Nutzer, vielen Dank für die angeregte Debatte. Leider kommen wir bei der großen Zahl der Beiträge gerade nicht hinterher, den Kommentarbereich zu moderieren. Deswegen haben wir die Kommentare pausiert.

zeitonline
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Ein Trauerspiel. Aber ist ja anscheinend so gewollt.

xxogierschundco
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Ist es tatsächlich so schwierig, die Paragraphen für die konstituierende Sitzung zu verstehen? Oder sind sie so wirr und widersprüchlich formuliert, dass dieses Debakel entstehen konnte?

adamkraut
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Vollkommenes Chaos und die blamabelste Darstellung von Demokratie.
Das kann es nun wirklich nicht sein.

timokoch
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Soviel zum Thema Loyalität und Umgang untereinander in einer Demokratie.

rolandbinder
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Im Kindergarten geht es gesitteter zu
Was für eine Schande

ElviraSchmid-li
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Meines wissens werden:
1. die Schriftführer bestellt/bestimmt,
2. die Abstimmungsfähigkeit festgestellt und
3. ein Landtagsvorsitzender vorgeschlagen, über den dann abgestimmt wird. Wo ist das Problem?
Anträge zur Änderungen der Geschäftsordnung können meines Wissens erst dann gestellt werden, wenn der neue Landtagsvorsitz bestimmt ist. Wo ist das Problem?
Liegt das Problem evtl. darin, dass die AfD den Vorsitzenden vorschlagen darf, weil sie prozentual die meisten Wählerstimmen bekommen hat?

adamkraut
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Eine Schande was in unserem Land mittlerweile passiert. Das hat nichts mehr mit Demokratie zu tun!

mr.mister
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Wenn die Geschäftsordnung einem nutzt, dann wendet man sie an.
Wenn nicht will man sie ändern.
Zur Not auch in einem Verfahren, das die bisherige Geschäftsordnung nicht vorsieht.
Willkür und Dreistigkeit. Das Bild passt.

Evi-ltzj
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I. Konstituierung
§ 1
Erste Sitzung des Landtags
(1) Der Landtag tritt spätestens am 30. Tage nach der Wahl
zusammen. Zu der ersten Sitzung wird der Landtag von
der bisherigen Präsidentin beziehungsweise dem bisherigen Präsidenten einberufen.
(2) Die erste Sitzung des Landtags leitet das an Jahren
älteste oder, wenn es ablehnt, das jeweils nächstälteste
Mitglied des Landtags, bis die neu gewählte Präsidentin
beziehungsweise der neu gewählte Präsident oder deren
Stellvertretung das Amt übernimmt.
(3) Die Alterspräsidentin beziehungsweise der Alterspräsident ernennt zwei Abgeordnete zu vorläufigen Schriftführerinnen beziehungsweise Schriftführern und lässt die Namen der Abgeordneten aufrufen.
(4) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit wählt der
Landtag die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten, die Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten und 18 Schriftführerinnen und Schriftführer und bildet einen Petitionsausschuss nach § 70 a.
§ 2
Wahl der Präsidentin beziehungsweise des
Präsidenten und der Stellvertreterinnen
beziehungsweise Stellvertreter
(1) Der Landtag wählt die Präsidentin beziehungsweise
den Präsidenten und die Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten in besonderen Wahlgängen für die
Dauer der Wahlperiode. Die Wahlen werden ohne Aussprache und geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, können für weitere Wahlgänge neue Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber
vorgeschlagen werden.
(2) Die stärkste Fraktion schlägt ein Mitglied des Landtags für die Wahl zur Präsidentin beziehungsweise zum
Präsidenten vor. Die anderen Fraktionen schlagen jeweils ein Mitglied des Landtags für die Wahl zur Vizepräsidentin beziehungsweise zum Vizepräsidenten vor, sodass jede Fraktion im Vorstand des Landtags mit einem
Mitglied vertreten ist.
(3) Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident und
die Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten
können vom Landtag abberufen werden. Ein dahin gehender Antrag kann nur von einem Drittel der Abgeordneten
schriftlich eingebracht werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt nach frühestens zehn und spätestens 20 Tagen ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Landtags.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus seiner Fraktion aus, so verliert es seine Mitgliedschaft im Vorstand. Der
frei gewordene Sitz wird durch Nachwahl wieder besetzt.
§ 3
Wahl der Schriftführerinnen beziehungsweise
Schriftführer
(1) Der Landtag wählt die Schriftführerinnen beziehungsweise Schriftführer in einem Wahlgang aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Fraktionen. Kommt ein solcher
Vorschlag nicht zustande, werden diese nach den Grundsätzen von § 9 Abs. 2 und 3 gewählt.1
(2) Die Schriftführerinnen beziehungsweise Schriftführer können vom Landtag, auch vorläufig, abberufen werden. Ein dahin gehender Antrag kann nur von einem Drittel der Abgeordneten schriftlich eingebracht werden. Die
Entscheidung hierüber erfolgt ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen
Mitglieder des Landtags.

Diese Regeln gelten auch für die CDU
§ 31
Zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung kann die Präsidentin beziehungsweise der Präsident das Wort nach freiem Ermessen erteilen.
(2) Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident muss
das Wort der beziehungsweise dem Fraktionsvorsitzenden
oder der Vertretung im Amt unverzüglich erteilen. Eine Geschäftsordnungsmeldung während einer Rede kommt unmittelbar nach der Rede zum Aufruf.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die
geschäftsordnungsmäßige Behandlung der zu beratenden Gegenstände oder den Geschäftsplan des Hauses
beziehen.
(4) Zur Geschäftsordnung darf die einzelne Rednerin beziehungsweise der einzelne Redner nicht länger als fünf
Minuten sprechen.

RoranParagles
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Antidemokratie für Deutschland hat wieder zugeschlagen

versaubeuteler
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Die Geschäftsordnung stellt eindeutig klar, dass nach § 1 Absatz 1bis4 der Alterspräs. die konstit. Sitzung eröffnet, dann vorläufige Schriftführer gewählt werden & erst dann die Beschlussfähigkeit festgestellt wird. Der Alterspräs. handelt völlig korrekt.

bayantse
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Ihr haltet euch ans Gesetz und fertig

RalfKeller-qtyo
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was für ein Kindergarten, die Beschlussfähigkeit kommt nach der Rede und an Punkt 4

michaelbunger
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Dieses Theater hat die Union zu verantworten. Eine entsprechende Änderung hätte im Januar erfolgen können. CDU wollte das nicht. Stimmt das? Falls ja: Weiss jemand worin der Sinneswandel begründet ist?

Franke
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Wenn man GO besprechen will bevor der Landtag konstituiert ist widerspricht sich doch selbst.
Netter versuch. Hat man auch schnell nach der Wahl verabschiedet. Soviel zu “Machtergreifung” und wer das versucht!

dlyrious
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Der Voigt der Kasper sitzt dabei und grinst.

CarolaRentsch
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Machtergreifung? Lasst mal die Kirche im Dorf... Wenn die bestehende Geschäftsordnung sagt, dass das Parlament erst nach Ernennung des Präsidenten beschlussreif ist, dann kann das nicht mit geküngelten Vereinbarungen unwirksam gemacht werden

Lueluekopter
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Und das nennen sie Demokratie! Das ist beschämend!!

amparomunoz
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Der Kommentar der Zeit geht am tatsächlichen Ablauf vorbei. Erst nach einer Konstituierung beginnt die parlamentarische Arbeit.

Günther-pn