Pflichtteil einfordern | Das müssen Sie wissen | Setzen Sie Ihren Pflichtteilsanspruch durch

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In diesem Video erhalten Sie von Rechtsanwalt Dr. Jochen Flegl, Inhaber von Flegl Rechtsanwälte, wertvolle Informationen und hilfreiche Tipps, wenn es darum geht, dass Sie Ihren Pflichtteil einfordern wollen.

"Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigter enterbt worden sind oder durch eine letztwillige Verfügung, sprich ein Testament oder einen Erbvertrag, einen Erbteil erhalten haben, dessen Wert unter dem des Pflichtteils liegt, dann haben Sie Handlungsbedarf.

Warum das so ist, was Sie beachten und was Sie vermeiden müssen, erkläre ich Ihnen in diesem Video.

Hallo, mein Name ist Jochen Flegl. Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Inhaber der Anwaltskanzlei Flegl Rechtsanwälte.

Wer ist denn überhaupt pflichtteilsberechtigt? Zum Kreis pflichtteilsberechtigter Personen gehören die nächsten Angehörigen, also

- Ehegatten,
- eingetragene Lebenspartner,
- Abkömmlinge (sprich Kinder, Enkelkinder et cetera) und
- unter Umständen die Eltern des Verstorbenen.

Nicht pflichtteilsberechtigt sind beispielsweise Geschwister. Brüder oder Schwestern des Erblassers gehen im Fall einer Enterbung leer aus.

Wenn Sie pflichtteilsberechtigt sind und Ihren Pflichtteilsanspruch durchsetzen wollen, dann können Sie nicht einfach abwarten. Das Nachlassgericht wird Ihnen nicht helfen. Sie müssen sich kümmern. Aber, wie geht das?

Sie müssen Ihren Pflichtteil direkt beim Alleinerben oder bei den Miterben (sprich den Mitgliedern der Erbengemeinschaft) einfordern. Ich mache das für meine Mandanten, indem ich mit einem unmissverständlichen Schreiben Auskunft über den Nachlass (in Form eines Nachlassverzeichnisses) verlange. Dies unter Fristsetzung.

Mit diesem Schreiben wird dem Erben verdeutlicht, dass er nicht nur die Aktiva und Passiva zum Todestag, sondern auch unentgeltliche Zuwendungen, sprich Schenkungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten anzugeben hat. Dabei handelt es sich um den sogenannten fiktiven Nachlass, aus dem wiederum der Pflichtteilsergänzungsanspruch resultiert. Und der kann sehr werthaltig für Sie sein.

Lassen Sie sich auch nicht einfach vom Erben damit abspeisen, dass eine Schenkung bereits länger als zehn Jahre her und deswegen nicht mehr zu berücksichtigen sei. Hier muss man genauer hinschauen. Denn, es gibt im Bürgerlichen Gesetzbuch bedeutende Ausnahmen von dieser Zehn-Jahres-Regelung.

Erfahrungsgemäß ist das übermittelte Nachlassverzeichnis häufig unzureichend. Typischerweise ist das Verzeichnis an verschiedenen Stellen pauschal gehalten und es fehlt an Angaben zu den wertbildenden Faktoren, sodass beim Erben nachgehakt werden muss.

Ich stelle gerne eigene Ermittlungen für meine pflichtteilsberechtigten Mandanten zum Nachlass an, um mir auf diesem Weg Informationen von dritter Seite aus zu beschaffen.

Falls nötig, erhöhe ich zudem den Druck auf den Erben und verlange ein notarielles Nachlassverzeichnis sowie eine eidesstattliche Versicherung zu dessen Inhalt.

.....

Sie haben nicht nur ein Recht, Auskunft vom Erben verlangen zu können. Sie haben auch einen Wertermittlungsanspruch zu den einzelnen Nachlassgegenständen.

.....

Aus Aktiva und Passiva sowie fiktivem Nachlass ergibt sich ein saldierter Betrag, der dann noch mit Ihrer Pflichtteilsquote multipliziert wird und letztlich den Betrag, den Sie vom Erben verlangen können, ergibt. Die Höhe Ihrer Pflichtteilsquote wird von mir berechnet. Sie hängt stark mit den Verwandtschaftsverhältnissen des Erblassers zusammen.

So, und jetzt kommen gleich noch ein paar Sätze, die Sie unbedingt gehört haben sollten!

Der Pflichtteil ist nie geringer als null Euro. Sie haften nicht für Nachlassverbindlichkeiten.

Schenkungen, die Sie vom Erblasser erhalten haben, können eventuell Ihren Pflichtteils- beziehungsweise Pflichtteilsergänzungsanspruch reduzieren.

Sie haben als Pflichtteilsberechtigter keinen Anspruch auf Übertragung von Nachlassgegenständen. Der Pflichtteil ist "nur" in Form von Geld geschuldet.

....."

00:00 Damit fängt alles an
00:35 Sind Sie wirklich pflichtteilsberechtigt?
01:19 Sie müssen den Pflichtteil verlangen
02:07 Lassen Sie sich nicht vom Erben abspeisen
02:43 Eigene Ermittlungen sind hilfreich
03:13 Welche Rechte und Ansprüche haben Sie?
03:57 Wie wird der Pflichtteilsanspruch berechnet?
04:29 Diese Sätze müssen Sie gehört haben
05:12 Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf

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Flegl Rechtsanwälte, Böblinger Str. 29, 71229 Leonberg

Telefonnummer: 07152 610354

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Комментарии
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Wie hoch ist denn die Erfolgschance wenn man seinen Pflichtteil einfordert?...

DirtyPenty
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Verjährt ein Pflichtteilanspruch nach 3 Jahren wenn er vom Erbanspruch weiß oder auch nicht davon Kenntnis hat?

ankebaudach
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Moin, ich habe mal eine kurze Frage, ist es möglich den Pflichtteil des Erststerbenden im hinblick des Berliner Testaments auch noch in anspruch zu nehmen, wenn der längslebende auch gerade gestorben ist? Damit mann von beiden Teilen den Pflichtteil erhält? Der Pflichtteil des Erststerbenden ist noch nicht verjährt. 😅

cypernox
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Gilt eine Enterbung, auch wenn sich die Person nie wieder gemeldet hat? Ist sowas gleichzusetzen mit einer Enterbung? ZB bei Scheidung der Eltern.

mcmarioworld
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Hallo, zu 90 Prozent aller Beiträge handeln davon wie man sein Pflichtteil einfordert. Ich will aber meinen Kindern die jeglichen Kontakt ablehnen nicht einmal ein Gespräch nichts vererben. Sie werden nicht einmal zu meiner Beerdigung kommen.

uwefuhrmann
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Ich bin 31 Jahre verheiratet jetzt meiner mann ligt in sterben und testament der hat für meine günste gemacht vor 25 jahre hat vor paar tagen gäendert das bis jetzt war ich als erst erbe und berechtigt für ganze nachlass unter einfluss von zwei söhne aus erste ehe hat vor paar tage ohne mir was sagen gäendert das die söhne sind jetzt erbe je halbe den bedeutet das ich keine pflichteil kann bekommen normal in fall pflichteil müsste ich anschpruch haben für halbe und halbe je virtel von der söhne ist sehr schlimm in moment ist noch nichts fest nur entwürfe was muss ich tun

janinakugler