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Andere Aufgaben des Jugendamtes
Die „anderen Aufgaben der Jugendhilfe“ finden sich im Dritten Kapitel des SGB VIII und bilden eine Sammlung verschiedener Aufgabenstellungen. Zu ihnen zählen zum einen Aufgaben, die sich nicht direkt auf die Bürger beziehen, zum anderen Aufgaben, die der Ausübung des staatlichen Wächteramtes dienen und Eingriffs- und Kontrollbefugnisse umfassen. Dazu gehören bezogen auf die Jugendämter u. a. folgende Aufgaben:
Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (Inobhutnahme) (§ 42 SGB VIII)
Den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen (§§ 43 – 48a SGB VIII)
Die Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren (§§ 50 – 52 SGB VIII)
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft (§§ 52a – 58 SGB VIII)
Inobhutnahme
Jugendämter dürfen und müssen unter bestimmten Voraussetzungen eine Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen durchführen. Dies ist dann der Fall, wenn das Kind oder der bzw. die Jugendliche darum bitten, in Obhut genommen zu werden oder eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen dies erfordert.
Findet eine Inobhutnahme gegen den Willen der Sorgeberechtigten statt, muss das Jugendamt eine Entscheidung des Familiengerichts einholen, wenn es weiterhin von einer Gefahr für das Kindeswohl ausgeht.[12] Das Familiengericht trifft gemäß den § 1666 und § 1666a BGB geeignete Maßnahmen, um die Gefahr abzuwenden, wenn die Eltern nicht willens oder in der Lage sind, dies selbst zu tun. Maßnahmen, die mit einer Trennung des Kindes von der Familie verbunden sind, gelten nur als zulässig, wenn die Gefahr nicht auf andere Weise wirkungsvoll beseitigt werden kann.
Nähere Informationen zum Verfahren der Inobhutnahme finden sich unten im Abschnitt Aufgaben des Jugendamts bei Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen.
2012 tätigten Jugendämter in NRW 11.533 Inobhutnahmen (= 8,6 Prozent mehr als in 2011).[13]
Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren
Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die das Sorgerecht und das Umgangsrecht betreffen. Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören.[14] Das Jugendamt ist in Fällen von Kindeswohlgefährdung seit dem 1. Januar 2013 von Amts wegen an dem Verfahren zu beteiligen.[15] In allen anderen familiengerichtlichen Verfahren wird es nur beteiligt, wenn das Jugendamt dies beantragt.[16] Trotzdem ist das Jugendamt in annähernd jeder Sitzung des Gerichts anwesend. Entsprechende Anträge bei den Familiengerichten, das Jugendamt von der nicht-öffentlichen Sitzung auszuschließen und lediglich anzuhören, werden regelmäßig zurückgewiesen. Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen es zu hören war. Gegen die Beschlüsse steht dem Jugendamt ein eigenes Beschwerderecht zu. Für das Jugendstrafverfahren ist eine Beteiligung durch die Jugendgerichtshilfe (JGH), die eine beratende Funktion für die Betroffenen sowie auch für die Gerichte hat vorgeschrieben.[17]
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft
Das Jugendamt kann auch zum Vormund oder Pfleger eines Minderjährigen bestellt werden (Amtsvormundschaft, Amtspflegschaft), und ist dann gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen.[18] Zur Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und der Unterhaltsverpflichtung wird das Jugendamt auf Antrag des sorgeberechtigten Elternteils als Beistand tätig.[19] Urkundspersonen des Jugendamtes beurkunden Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen.[20]
Das Wächteramt der Jugendhilfe
Der Schutzauftrag der Jugendhilfe leitet sich aus dem Grundgesetz ab. Art. 6 Abs. 2 GG besagt, dass primär die Eltern für die Erziehung und den Schutz ihrer Kinder verantwortlich sind. Wenn Eltern Gefahren für ihre Kinder nicht abwenden, obliegt die Wahrnehmung des Wächteramtes der Jugendhilfe dem Jugendamt in einer Verantwortungsgemeinschaft mit den Familiengerichten.
Der konkretere Schutzauftrag des Jugendamtes ergibt sich aus dem einfachgesetzlichen Auftrag, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen.[21] Die Regelungen zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos finden sich in § 8a SGB VIII.
Die „anderen Aufgaben der Jugendhilfe“ finden sich im Dritten Kapitel des SGB VIII und bilden eine Sammlung verschiedener Aufgabenstellungen. Zu ihnen zählen zum einen Aufgaben, die sich nicht direkt auf die Bürger beziehen, zum anderen Aufgaben, die der Ausübung des staatlichen Wächteramtes dienen und Eingriffs- und Kontrollbefugnisse umfassen. Dazu gehören bezogen auf die Jugendämter u. a. folgende Aufgaben:
Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (Inobhutnahme) (§ 42 SGB VIII)
Den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen (§§ 43 – 48a SGB VIII)
Die Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren (§§ 50 – 52 SGB VIII)
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft (§§ 52a – 58 SGB VIII)
Inobhutnahme
Jugendämter dürfen und müssen unter bestimmten Voraussetzungen eine Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen durchführen. Dies ist dann der Fall, wenn das Kind oder der bzw. die Jugendliche darum bitten, in Obhut genommen zu werden oder eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen dies erfordert.
Findet eine Inobhutnahme gegen den Willen der Sorgeberechtigten statt, muss das Jugendamt eine Entscheidung des Familiengerichts einholen, wenn es weiterhin von einer Gefahr für das Kindeswohl ausgeht.[12] Das Familiengericht trifft gemäß den § 1666 und § 1666a BGB geeignete Maßnahmen, um die Gefahr abzuwenden, wenn die Eltern nicht willens oder in der Lage sind, dies selbst zu tun. Maßnahmen, die mit einer Trennung des Kindes von der Familie verbunden sind, gelten nur als zulässig, wenn die Gefahr nicht auf andere Weise wirkungsvoll beseitigt werden kann.
Nähere Informationen zum Verfahren der Inobhutnahme finden sich unten im Abschnitt Aufgaben des Jugendamts bei Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen.
2012 tätigten Jugendämter in NRW 11.533 Inobhutnahmen (= 8,6 Prozent mehr als in 2011).[13]
Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren
Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die das Sorgerecht und das Umgangsrecht betreffen. Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören.[14] Das Jugendamt ist in Fällen von Kindeswohlgefährdung seit dem 1. Januar 2013 von Amts wegen an dem Verfahren zu beteiligen.[15] In allen anderen familiengerichtlichen Verfahren wird es nur beteiligt, wenn das Jugendamt dies beantragt.[16] Trotzdem ist das Jugendamt in annähernd jeder Sitzung des Gerichts anwesend. Entsprechende Anträge bei den Familiengerichten, das Jugendamt von der nicht-öffentlichen Sitzung auszuschließen und lediglich anzuhören, werden regelmäßig zurückgewiesen. Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen es zu hören war. Gegen die Beschlüsse steht dem Jugendamt ein eigenes Beschwerderecht zu. Für das Jugendstrafverfahren ist eine Beteiligung durch die Jugendgerichtshilfe (JGH), die eine beratende Funktion für die Betroffenen sowie auch für die Gerichte hat vorgeschrieben.[17]
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft
Das Jugendamt kann auch zum Vormund oder Pfleger eines Minderjährigen bestellt werden (Amtsvormundschaft, Amtspflegschaft), und ist dann gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen.[18] Zur Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und der Unterhaltsverpflichtung wird das Jugendamt auf Antrag des sorgeberechtigten Elternteils als Beistand tätig.[19] Urkundspersonen des Jugendamtes beurkunden Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen.[20]
Das Wächteramt der Jugendhilfe
Der Schutzauftrag der Jugendhilfe leitet sich aus dem Grundgesetz ab. Art. 6 Abs. 2 GG besagt, dass primär die Eltern für die Erziehung und den Schutz ihrer Kinder verantwortlich sind. Wenn Eltern Gefahren für ihre Kinder nicht abwenden, obliegt die Wahrnehmung des Wächteramtes der Jugendhilfe dem Jugendamt in einer Verantwortungsgemeinschaft mit den Familiengerichten.
Der konkretere Schutzauftrag des Jugendamtes ergibt sich aus dem einfachgesetzlichen Auftrag, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen.[21] Die Regelungen zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos finden sich in § 8a SGB VIII.