Initivativrechte und Rechteverteilung – Wie gestaltet sich die Mitbestimmung des Betriebsrats?

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Mitbestimmung im engeren Sinne: Arbeitgeber und Betriebsrat sind völlig gleichberechtigt. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Wichtige Vorschrift ist § 87 BetrVG: Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten.
Außerdem geht es um die Initiativrechte, denn der Betriebsrat soll ja aktiv mitwirken.

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