Änderung Wohnungseigentumsgesetz: Neue Regeln für Eigentümer und Verwalter | Marktcheck SWR

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Das neue Wohnungseigentumsgesetz erleichtert ab 1. Dezember Modernisierung und Sanierung, gibt Verwaltern mehr Kompetenzen und fordert Miteigentümer stärker. Auch Mieter sind betroffen.

Am 1. Dezember 2020 tritt das „Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften - Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, WEMoG“ in Kraft. Marktcheck-Rechtsexperte Karl-Dieter Möller erklärt, was sich ändert.

Neue Kompetenzen für Hausverwalter

Nach dem neuen WEG-Gesetz ist der Verwalter in Zukunft der Vertreter der Eigentümergemeinschaft nach außen. Seine Geschäfte binden die Eigentümer. Den Rahmen dafür soll die Wohnungseigentümergemeinschaft festlegen, sie kann ihn auch jederzeit entlassen. Der Verwaltungsbeirat kann den Hausverwalter kontrollieren.

Was ist ein Verwaltungsbeirat?

Der ehrenamtliche Verwaltungsbeirat wird aus Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft gebildet. Beiräte haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Hausverwalter braucht Qualifikation

Nach dem neuen WEG hat eine Eigentümergemeinschaft mit mehr als acht Einheiten Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Kleinen Gemeinschaften in Eigenverwaltung wird die Zertifizierungspflicht erlassen. Bisher konnte jedermann einen Gewerbeschein beantragen. Allenfalls war ein einfacher Sachkunde-Nachweis nötig.

Wie wirkt sich das neue WEG für Mieter aus?

Neu bei der Nebenkostenabrechnung für Mieter: Statt der Wohnfläche gilt der Miteigentumsanteil an der Wohnungseigentümergemeinschaft als Abrechnungsmaßstab. Und: Mieter müssen Modernisierungen dulden.

Bei Konflikten: Wohnungseigentümer kann rausgeworfen werden

Wohnungseigentümer sind eine Zwangsgemeinschaft. Benimmt sich ein Eigentümer dauerhaft störend und verstößt trotz Abmahnungen wiederholt gröblich gegen die Regeln der Wohnungseigentümergemeinschaft, kann ihm mit Mehrheitsbeschluss sein Eigentum entzogen werden (§17 Abs.2 WEG-neu). Sein grundrechtlich geschütztes Eigentumsrecht wird eingeschränkt, wenn er die Eigentumsrechte der anderen schädigt. Die Hausverwaltung kann darauf drängen, dass er sein Wohneigentum verkauft und ggf. die Zwangsvollstreckung bei Gericht beantragen.

Modernisierung, Sanierung: Neue Regeln bei baulichen Veränderungen

Bisher konnte ein einzelner Eigentümer mit seiner Gegenstimme Modernisierungen verhindern. Künftig reicht für bauliche Veränderungen ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung. Gegner brauchen sich aber nicht an den Kosten zu beteiligen. (§ 20 Abs. 1 WEG).
Bei baulichen Veränderungen werden die Kosten auf die Befürworter verteilt. Bis auf zwei Ausnahmen: Die Kosten werden auf alle Eigentümer verteilt,

• wenn sich die Maßnahme - in der Regel binnen zehn Jahren - amortisiert oder
• wenn die Eigentümerversammlung eine Maßnahme zu nicht unverhältnismäßig hohen Kosten

mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließt und der Hälfte aller Miteigentumsanteile (§ 21 WEG).
Auch neu: Jeder Wohnungseigentümer kann auf eigene Kosten bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums verlangen, die Barrierefreiheit, E-Mobilität, Einbruchschutz oder dem Zugang zu schnellem Internet dienen (§ 20 Abs. 2 WEG).

Eigentümerversammlungen immer beschlussfähig

Bisher konnte man Beschlüsse durch Abwesenheit verhindern. Künftig sind Eigentümerversammlungen immer beschlussfähig. Wer etwas ändern will, muss also teilnehmen. Auch eine virtuelle Teilnahme ist möglich. Über bestimmte Themen kann in einem Umlaufbeschluss abgestimmt werden. Die Beschlusssammlung bleibt erhalten (§ 23, 24 WEG).

Neu: Sondernutzungsrechte bei Parkplätzen, Gärten, Terrassen

Bisher konnte nur an Gebäuden Sondereigentum erworben werden. Die Neuregelung im WEG umfasst künftig auch die Nutzung von Gärten, Terrassen und Parkplätze. WEG § 15 regelt künftig: Durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer kann ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums einem Eigentümer zur ausschließlichen Nutzung überlassen werden. Eine solche Vereinbarung ist als schuldrechtlicher Vertrag formlos gültig und kann auch stillschweigend getroffen werden. Mehrheitsbeschlüsse dürfen den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer aber nicht entgegenstehen (§ 15 Abs. 2 WEG). Grundsätzlich darf eine Vereinbarung nur durch eine neue Vereinbarung abgeändert werden, insbesondere bei Sondernutzungsrechten.

Autorin: Angelika Scheffler-Ronen
Bildquelle: Colourbox

#Wohnungseigentum #Eigentumswohnung #Hausverwalter
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Комментарии
Автор

Ein betrügerischer Verwalter, wird auch mit dem neuen "Zertifikat mit Kompetenz", betrügen. Ein Sinnlosgesetz.

peterhoebarth
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Es ist völlig unverständlich, warum eine separate Rücklage für den Zählerwechsel "verfällt", wenn der Anbieter für die Wärme- und Wasserabrechnung gewechselt wird ... wohin soll die denn verfallen ???

capituragmbhberlin
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Ein eben nur ein Teil-Eigentum. WENN Eigentum, dann bitte schön ein Haus!

mauertal
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Soweit kommt das noch, dass Fremde über mein Kopf hinweg über mein Eigentum Entscheidungen treffen dürfen.

wansinnohneh
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Starke Masche... den Leute Rücklagen aus der Tasche ziehen, damit man nachher nicht zu nem billigeren Ableser wechselt. Wofür sammelt bitteschön eine Ablese-Firma Rücklagen von den Kunden??

j.f.
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Wieso holt man sich da überhaupt einen Fremden ins Haus??? Wir kümmern uns um alles selber und haben somit keine unnötige Kosten.

wansinnohneh
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Auf Nachfrage sind die inkompetenten Mitarbeiter, nicht mehr im Unternehmen tätig....
Komisch: Immer keiner mehr da, den man die Schuld zuschieben kann 😂

AngelftStars
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Mal sehen was nächstes Jahr wieder für Änderungen kommen...xD

derkostenoptimierer
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Danke für die textliche Zusammenfassung in der Beschreibung. Finde ich echt gut. Die Beispiele haben mir auch gefallen, macht das Ganze irgendwie weniger theoretisch.

danielgruner
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Es wurden soviele Gesetze verändert in der Zeit von Corona

unbekannterherr
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4:34 "[...] manchmal hat man ja echt den Eindruck, da sind gar keine richtigen Fachleute am Werk!? Muss man denn nicht irgendeine Kompetenz nachweisen [...] ?"
Das denk ich mir auch immer, wenn ich Bundestagsdebatten verfolge...

Prxpagandalf
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muss man nicht irgend eine Kompetenz nachweisen wenn man im fernsehen sitzen will?!
den Bürgern GEZ gebühren abpressen!!!?

t.r.l.
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Lieber Herr Möller, Zwangsverkauf ging auch schon vor der Änderung des WEG. Aber in der Tat, es ist schon schwierig.

dragonlover
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So einen bürokratischen Kropf sollte man sich nicht antun. Entweder Mietwohnung oder eigenes Haus.

oldrick
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schön wie die Menschen am Ende alle ihren Gesichtswindeln tragen.

SuperMS
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Als Mieter hatte ich es schon mit so mancher Hausverwaltung zu tun.
Bei einem Verwalter (den der Tod mit dem Lasso geholt hat) kam direkt nach seinem Ableben raus das die Rücklagen vom Haus und von allen weiteren seiner Immobilien "verschwunden" waren.
Dann ein Verwalter der immer alles über eine besondere Firma machen wollte wo sich nach einfacher Suche dann auch ergeben hat warum. Im Impressum des Verwalters und der "Lieblingsfirma" stand der gleiche Nachname und die beiden Chefs sahen sich auch noch extrem ähnlich. Da hat man offenbar dem Bruder die Aufträge zugeschoben....
Mit dem jetzigen Verwalter ist es in Ordnung, wobei ich zusammen mit meiner Vermieterin da schon auch ein Auge drauf hab.
Auf die Firma bei Euch aus dem Film wird jetzt wohl jede Menge Arbeit zukommen von Menschen welche bei denen verwaltetet Wohnungen haben.

Maushausen
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Also die "Unverletzlichkeit der Wohnung" ist schon gegeben. So einfach ist das nicht jemanden zum Verkauf zwingen zu können. Als aller letzte Konsequenz meine ich behördlich bezw. gerichtlich angeordnet geht das schon, wenn der "Hausfrieden nachhaltig gestört ist". Der Querulant muss schon nachweislich mehrfach vorsätzlich handeln bis man so jemandem bei kommt.
Ich z.B. habe "lebenslanges Wohnrecht" im Grundbuch eingetragen. "Nur" Eigentum verpflichtet. Selbst wenn ich täglich ne Runde gehen würde im Haus um vorsätzlich Straftaten an Mitbewohnern zu begehen, wäre es ein sehr sehr langer und schwieriger Weg mich über die Behörden "raus zu kriegen", wenn überhaupt ? Ich meine vorher würde ich im Gefängnis landen.
Als letzte Konsequenz muss aber auch das möglich sein in einem Rechtsstaat, denn Recht braucht Unrecht nicht zu weichen.
Es wird mir hier ein bisschen zu allgemein dargestellt.

andyx
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aufzupassen auch bei den neuen Smarttechnologien in den Zählern!!! Sie sind nicht nur gute Observanten in Echtzeit, sondern können je nach Lage gesundheitsbedenklich für Elektrosensible sein

claudiaonnenbrink
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Ich mache gerade mein Immobilenverwalter in einer Abendschule mit dem neuen WEG Recht.

RogerRaccoon
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Was für ein ARDreck
Viel zu spät der Info Eintrag

BukarestRO