Kryptowährung: Behandlung von virtuellen Währungen und von Token

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In dem Video geht es um die Besteuerung von Kryptowährungen und Coins. Anlass des Videos ist ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen:

Ich gehe in dem Video das Schreiben durch. Das Schreiben hat folgende Gliederung.

I. Erläuterungen
1. Virtuelle Währungen
2. Token
3. Blockchain
4. Erwerb von Einheiten einer virtuellen Währung
durch Mining
a) Proof of Work
b) Proof of Stake
5. Erwerb von Einheiten einer virtuellen Währung durch Tausch
6. Wallet
7. Initial Coin Offering (ICO)
8. Staking
9. Fork
10. Lending
11. Airdrop

II. Ertragsteuerrechtliche Einordnung
1. Mining
a) Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG
aa) Betriebsvermögensvergleich
aaa) Wirtschaftsgut
bbb) Zugangsbewertung
ccc) Folgebewertung
bb) Einnahmenüberschussrechnung
b) Einkünfte aus (sonstigen) Leistungen
im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG
2. Einkünfte aus der Veräußerung von Einheiten
einer virtuellen Währung
a) Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Betriebsvermögen
b) Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Privatvermögen
aa) Ermittlung des Veräußerungsgewinns
bb) Verwendungsreihenfolge
cc) Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre
c) Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten
3. Ertragsteuerrechtliche Behandlung von im Wege
eines Forks erhaltener Einheiten einer virtuellen Währung
a) Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Betriebsvermögen
b) Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Privatvermögen
4. Initial Coin Offering
a) Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Betriebsvermögen
aa) beim Emittenten von Token
bb) beim Erwerber von Token
b) Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Privatvermögen
aa) Utility Token
bb) Equity/Security/Debt Token
c) Token als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
5. Staking
a) Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Betriebsvermögen
b) Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Privatvermögen
6. Lending
a) Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Betriebsvermögen
b) Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Privatvermögen
7. Airdrop
a) Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Betriebsvermögen
b) Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Privatvermögen
aa) Einkünfte aus (sonstiger) Leistung
gemäß § 22 Nummer 3 EStG
bb) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
gemäß § 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23
Absatz 1Satz 1 Nummer 2 EStG
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Комментарии
Автор

Da hat mir der gute Spitt doch was gutes empfohlen. Kannte zwar das Schreiben usw. aber du machst das schön sachlich, ruhig und unaufgeregt. Gefällt mir ✌👍

Beste Grüße

MOHRsrclikk
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Das Thema kommt langsam im Bewusstsein der breiten Masse an, wenn das Finanzministerium jetzt schon aktiv wird.

allesrundumsteuern
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Wir sind gespannt wie die finale Gesetzgebung das am Ende handhaben wird.

matrixchain
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Danke für den detaillierten Überblick.

Thema staking: Wie sieht es aus wenn coins erst nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist fürs staking verwendet werden. Verlängert sich die Frist dann trotzdem auf 10 Jahre für diese coins?

marcelito
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Hallo, danke für Ihr Video. Können Sie bitte folgende Fragen beantworten:
Halte ich Token und bekomme dafür durch Staking die Stillhalterprämie ist diese bis 256 € mit der Freigrenze steuerfrei. Gilt die Steuerfreiheit dann nur wenn ich vom Token zurück auf Euro wechsel? Wird beim stillhalten derselbe Token als "Belohnung "auf dieselbe Wallet gezahlt gilt schon die Freigrenze von 256 €?

sven.phillip