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Testament richtig erstellt?
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Testamentserstellung - Häufige Fehler die sich vermeiden lassen!
Guten Morgen! Mein Name ist Rechtsanwalt Hermans, ich bin Fachanwalt für Erbrecht in Euskirchen.
Heute würde ich ganz gerne etwas zum Thema Errichtung eines Testamentes sagen.
Dem Grunde nach stellt sich zuerst die Frage: Wer kann überhaupt ein Testament errichten?
Jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat ist grundsätzlich testierfähig und kann somit auch ein Testament errichten.
Hinderungsgründe wurden nur dann bestehen, wenn beispielsweise eine psychische Erkrankung oder eine Behinderung vorliegen würde. Die Testierfähigkeit von Personen ab dem 16. Lebensjahr wird vermutet. Ist also eine dritte Person da, die sagt nein, die Person wäre nicht testierfähig gewesen, so muss diese Person die Testierunfähigkeit beweisen.
Wie errichte ich ein solches Testament?
Grundsätzlich kann jede Person ab dem 16. Lebensjahr ein eigenhändiges Testament errichten. Sie muss dieses Testament dann eigenhändig schreiben und unterschreiben. Ein Computer-geschriebenes Testament ist seinem ganzen Inhalt nach unwirksam, selbst wenn ich es eigenhändig unterschreibe.
Dieses Schriftformerfordernis hat seine Begründung darin, dass die gesamte Schreibleistung ggfs. mit vorherigen Schriftstücken des Erblassers verglichen werden wird können, um eine Gewähr dafür zu geben, dass der Erblasser auch tatsächlich diese Zeilen verfasst hat.
Hier unterscheidet sich das eigenhändige Testament vom notariellen Testament
Bei einem notariellen Testament gibt der Notar die Gewähr dafür, dass das, was der Erblasser sodann nur unterschrieben hat, auch dessen Willen entsprochen hat. Das ist eine Privilegierung notarieller Testamente.
Soweit man allerdings nicht zum Notar gehen möchte und sein Testament selber schreiben und unterschreiben will kommt es natürlich darauf an, was man selber möchte.
Hier erlebe ich es leider in der Praxis immer wieder, dass Begrifflichkeiten durcheinandergeworfen werden bzw. der Erblasserwille nicht zum Tragen kommt, weil man sich etwas aus dem Internet herauskopiert und gesichtet hat, was allerdings gar nicht dem entspricht was man eigentlich will. So kommen Begriffe vor wie befreiter Alleinerbe, den es eigentlich nach dem Gesetz gar nicht gibt, sondern es wäre allenfalls ein befreiter Vorerbe denkbar. Man sollte auch mit Begrifflichkeiten wie Vermächtnis, Erbeinsetzung, etc. nicht spielen, wenn man nicht weiß, was der Gesetzgeber damit eigentlich möchte. Das heißt, bevor man ein eigenhändiges Testament verfasst, sollte man in jedem Fall sich Rechtsrat einholen, am Besten bei einem Fachanwalt für Erbrecht.
Sollte Ihnen dieses Video gefallen haben, geben Sie mir gerne ein Like und bis zum nächsten Mal!
#Testament #Testierfähig #Erbe #Erbrecht #Notar #Anwalt #Rechtsanwalt #Verfügung #Tod #Alleinerbe #Vorerbe #Abkömmlinge #Erbfolge #Gesetz #befreit #letzterWille #NotariellesTestament #Vermächtnis #Erbeinsetzung #Gesetzgeber #Rechtsrat
Guten Morgen! Mein Name ist Rechtsanwalt Hermans, ich bin Fachanwalt für Erbrecht in Euskirchen.
Heute würde ich ganz gerne etwas zum Thema Errichtung eines Testamentes sagen.
Dem Grunde nach stellt sich zuerst die Frage: Wer kann überhaupt ein Testament errichten?
Jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat ist grundsätzlich testierfähig und kann somit auch ein Testament errichten.
Hinderungsgründe wurden nur dann bestehen, wenn beispielsweise eine psychische Erkrankung oder eine Behinderung vorliegen würde. Die Testierfähigkeit von Personen ab dem 16. Lebensjahr wird vermutet. Ist also eine dritte Person da, die sagt nein, die Person wäre nicht testierfähig gewesen, so muss diese Person die Testierunfähigkeit beweisen.
Wie errichte ich ein solches Testament?
Grundsätzlich kann jede Person ab dem 16. Lebensjahr ein eigenhändiges Testament errichten. Sie muss dieses Testament dann eigenhändig schreiben und unterschreiben. Ein Computer-geschriebenes Testament ist seinem ganzen Inhalt nach unwirksam, selbst wenn ich es eigenhändig unterschreibe.
Dieses Schriftformerfordernis hat seine Begründung darin, dass die gesamte Schreibleistung ggfs. mit vorherigen Schriftstücken des Erblassers verglichen werden wird können, um eine Gewähr dafür zu geben, dass der Erblasser auch tatsächlich diese Zeilen verfasst hat.
Hier unterscheidet sich das eigenhändige Testament vom notariellen Testament
Bei einem notariellen Testament gibt der Notar die Gewähr dafür, dass das, was der Erblasser sodann nur unterschrieben hat, auch dessen Willen entsprochen hat. Das ist eine Privilegierung notarieller Testamente.
Soweit man allerdings nicht zum Notar gehen möchte und sein Testament selber schreiben und unterschreiben will kommt es natürlich darauf an, was man selber möchte.
Hier erlebe ich es leider in der Praxis immer wieder, dass Begrifflichkeiten durcheinandergeworfen werden bzw. der Erblasserwille nicht zum Tragen kommt, weil man sich etwas aus dem Internet herauskopiert und gesichtet hat, was allerdings gar nicht dem entspricht was man eigentlich will. So kommen Begriffe vor wie befreiter Alleinerbe, den es eigentlich nach dem Gesetz gar nicht gibt, sondern es wäre allenfalls ein befreiter Vorerbe denkbar. Man sollte auch mit Begrifflichkeiten wie Vermächtnis, Erbeinsetzung, etc. nicht spielen, wenn man nicht weiß, was der Gesetzgeber damit eigentlich möchte. Das heißt, bevor man ein eigenhändiges Testament verfasst, sollte man in jedem Fall sich Rechtsrat einholen, am Besten bei einem Fachanwalt für Erbrecht.
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