Betriebsstätte im Ausland - Wann erfolgt Freistellung? | Internationales Steuerrecht

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Die Betriebsstättengewinne im Ausland sind nach nationalen Regeln zu ermitteln. § 1 V AStG gebietet, dass die Betriebsstätte wie ein unabhängiges Unternehmen anzusehen ist. Es muss daher eine Funktions – und Risikoanalyse der Betriebsstätte durchgeführt werden, als auch die Regeln der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung beachtet werden. Die Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht löst daher einige Erklärungs – und Dokumentationspflichten hervor. Der Betriebsstättenstaat hat auch nach Art. 5 OECD – Ma und Art. 7 OECD – MA das Besteuerungsrecht an den Einkünften. Die Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht hat auch abkommensrechtlich nach dem OECD – MA zur Folge, dass für die inländischen Betriebsstättengewinne der jeweilige Betriebsstättenstaat das Besteuerungsrecht hat. Liegt im Outbound – Fall eine Betriebsstätte im Quellenstaat vor, Art. 5 OECD – MA, wird im Musterabkommensfall die Freistellungsmethode angewendet, d.h. der Ansässigkeitsstaat stellt die Gewinne aus der Betriebsstätte unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts frei. In zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen ist jedoch auch ein Aktivitätsvorbehalt vereinbart. Nach diesem Aktivitätsvorbehalt kommt die Freistellungsmethode nicht zur Anwendung, wenn die Betriebsstätte passive Einkünfte erzielt. Entweder werden die aktiven Tätigkeiten im DBA explizit erläutert oder es wird auf § 8 I AStG verwiesen. Wenn die Betriebsstätte demnach aktive Einkünfte erzielt, verbleibt es bei der Freistellung. Wenn die Betriebsstätte passive Einkünfte erzielt, wendet der Ansässigkeitsstaat nicht die Freistellungsmethode, sondern die Anrechnungsmethode an. Die Gewinne aus der Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht werden demnach nur dann freigestellt, wenn die Betriebsstätte aktive Einkünfte erzielt. Führt nicht bereits das DBA zur Versagung der Freistellungsmethode, wenn eine passive Betriebsstätte vorliegt, muss noch § 20 II AStG geprüft werden. Nach § 20 II AStG stehen ausländische Betriebsstätten und Personengesellschaften bei Einkünften nach § 8 AStG den ausländischen Gesellschaften gleich. Durch das Treaty – Override kann es trotz abkommensrechtlicher Freistellung zu einem Wechsel zur Anrechnungsmethode kommen, wenn die Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht passive Einkünfte erzielt. Es erfolgt jedoch dann kein Wechsel zur Anrechnungsmethode, wenn Dienstleistungen nach § 8 I Nr. 5a) AStG erbracht werden, § 20 II S. 2 AStG.

0:00 Einleitung und Intro
0:12 Betriebsstätte nach dem OECD-MA
0:37 Gewinnermittlung der Betriebsstätte
0:54 Freistellung in Deutschland
1:12 Aktivitätsvorbehalt
2:41 § 20 Abs. 2 AStG als treaty-override
4:17 Fazit und Zusammenfassung

Steuerberater Marian Schildhorn ist selbständiger Steuerberater in Heidelberg. Seine Kanzlei hat sich auf die Bereiche des internationalen Steuerrechts, Unternehmenssteuerrechts und Steuerverfahrensrecht spezialisiert. Er ist Mitautor steuerrechtlicher Fachbücher, insbesondere zum Thema Unternehmensnachfolge und internationalem Steuerrecht. Seit 2015 ist er Lehrbeauftragter an Hochschulen und Hochschuldozent im Bereich des Ertragsteuerrechts und Umsatzsteuerrechts. Vor seiner Tätigkeit als Steuerberater wurde er bei der baden - württembergischen Finanzverwaltung als Fachprüfer eingesetzt.

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Комментарии
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Kann man sagen, dass grundsätzlich die Freistellungsmethode besser ist als die Anrechnungsmethode? Falls ja, wie kann man das einem Publikum vor Augen stellen?

Syrius