filmov
tv
Auskunftsklage | Pflichtteil | Heidelberg | Rechtsanwalt
Показать описание
Rechtsanwalt Dr. Burkhard Opitz-Bonse aus Heidelberg erläutert die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im Klagewege. Zunächst weist er darauf hin, dass dem Pflichtteilsberechtigten bei Weigerung des Erben oder der Erbengemeinschaft, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu geben, die Möglichkeit offensteht, eine sogenannte Auskunftsklage zu erheben. Weiter geht er auf die Möglichkeit einer Wertermittlungsklage ein, mit der der Erbe oder die Erbengemeinschaft gezwungen werden, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben und dem Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung zu stellen, an das das Gericht aber nicht gebunden ist.
Weiter geht Rechtsanwalt Dr. Opitz-Bonse auf die Möglichkeit einer Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ein, die für den Fall erhoben werden kann, dass Grund zur Annahme besteht, dass das Verzeichnis über den Nachlassbestand nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt sein sollte.
Ferner weist Rechtsanwalt Dr. Opitz-Bonse darauf hin, dass die Erhebung einer Auskunftsklage nicht zu einer Unterbrechung der dreijährigen Verjährungsfrist führt. Daher empfiehlt er die sogenannte Stufenklage, die nicht nur die Verjährung unterbricht, sondern auch die Pflicht zur Verzinsung mit dem gesetzlichen Verzugszins seitens des Erben zur Folge hat.
Danach legt er die drei Stufen der Stufenklage dar, als deren erste Stufe sich ein Antrag auf Auskunftserteilung über den Nachlassbestand darstellt. Die zweite Stufe bildet die eventuelle Geltendmachung eines Wertermittlungsanspruchs und gegebenenfalls die Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Die dritte Stufe ist ein Antrag auf Leistung des Pflichtteils, der zunächst nicht beziffert wird und dessen Bezifferung erst erfolgt, wenn die entsprechenden Auskünfte vorliegen.
Kanzlei Fathieh
Poststraße 2
69115 Heidelberg
Tel: 06221 979920
Fax: 06221 979999
Weiter geht Rechtsanwalt Dr. Opitz-Bonse auf die Möglichkeit einer Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ein, die für den Fall erhoben werden kann, dass Grund zur Annahme besteht, dass das Verzeichnis über den Nachlassbestand nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt sein sollte.
Ferner weist Rechtsanwalt Dr. Opitz-Bonse darauf hin, dass die Erhebung einer Auskunftsklage nicht zu einer Unterbrechung der dreijährigen Verjährungsfrist führt. Daher empfiehlt er die sogenannte Stufenklage, die nicht nur die Verjährung unterbricht, sondern auch die Pflicht zur Verzinsung mit dem gesetzlichen Verzugszins seitens des Erben zur Folge hat.
Danach legt er die drei Stufen der Stufenklage dar, als deren erste Stufe sich ein Antrag auf Auskunftserteilung über den Nachlassbestand darstellt. Die zweite Stufe bildet die eventuelle Geltendmachung eines Wertermittlungsanspruchs und gegebenenfalls die Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Die dritte Stufe ist ein Antrag auf Leistung des Pflichtteils, der zunächst nicht beziffert wird und dessen Bezifferung erst erfolgt, wenn die entsprechenden Auskünfte vorliegen.
Kanzlei Fathieh
Poststraße 2
69115 Heidelberg
Tel: 06221 979920
Fax: 06221 979999
Комментарии