Sachenrecht Folge 17: Hypothek und Grundschuld

preview_player
Показать описание
00:00 Herzlich willkommen!
01:18 Wiederholung der vorangegangenen Einheit (Dienstbarkeiten und Reallasten)
12:26 Zweck der #Grundpfandrechte
16:52 Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung
25:26 Haftungsverband von #Hypothek und #Grundschuld
31:57 Kerncharakteristikum der Hypothek: Akzessorietät
35:23 Entstehung einer Hypothek
56:41 Übertragung einer Hypothek
1:07:43 Gutgläubiger Erwerb: Mitreißtheorie oder Erwerb einer forderungsentkleideten Hypothek?
1:16:26 Entstehung einer Grundschuld
1:27:14 Übertragung einer Grundschuld
1:32:12 Folgen der Zahlung auf Forderung oder Grundpfandrecht
1:50:06 Einreden gegen Forderung oder Grundpfandrecht
1:59:38 Zusammenfassung

Рекомендации по теме
Комментарии
Автор

Wow, vielen vielen vielen Dank für diese unfassbar lehrreiche, humorvolle, verständliche und herzliche Vorlesung!
Ihre Erklärungskünste und die Positivität, die Sie vermitteln, um uns Studenten die Angst am lernen und verstehen zu nehmen sind einfach nur der Wahnsinn - bitte machen Sie weiter so.
Danke, Danke, Danke!

natalie
Автор

Auch von mir ein riesen Dankeschön. Super hilfreich für meine Examensvorbereitung.

Und danke für die "Sprechpausen" zwischen durch - lässt einen das Gesagte kurz verarbeiten und sacken. Hammer!

fewelli
Автор

1000 Dank! Ihre Vorlesungen sind gold wert!

luisahollmann
Автор

Vielen Dank das Sie das Problem mit der forderungsentkleideten Hypothek so kleinschrittig und genau erklärt haben! Ich hatte das Problem in der Übung aber habe es nie verstanden, jetzt aber schon! ☺
PS: Das Bild mit der Maske ist super!

aliceanonym
Автор

Großes Dankeschön für dieses tolle Video und insgesamt für die ganze Reihe Sachenrecht. Ich gucke mir das gerade als Rechtsreferendar kurz vor dem 2. Staatsexamen zur Auffrischung des Sachenrechts an und finde es super hilfreich. Klasse Struktur und dabei die Fokussierung auf die wichtigen Punkte. Besonders gut gefallen mir die kleinen Beispiele zur Veranschaulichung, weil sie das Grundverständnis dadurch in die Praxis/Fallbearbeitung übertragen und das fortlaufende nahe Arbeiten an den Normen.
Uneingeschränkte Empfehlung von mir und vielen Dank für Ihre ganze Mühe, hätte Sie gerne bereits zu Uni Zeiten als Dozent gehabt.

SOS
Автор

VIelen Dank für Ihre Mühe! Super zum wiederholen kurz vor dem Examen :)

mirkolurz
Автор

Vielen Dank für dieses Angebot. Sich in solche doch relativ trockenen Themen einzuarbeiten ist immer anstrengend aber mit Ihren Vorlesungen gleich tausend mal einfacher. Vor allem, weil man durch Ihre Vorlesung immer ein Grundverständnis für den Zweck der Vorschriften/die Systematik bekommt.

simonpanzer
Автор

Vielen Dank für Ihre Vorlesung Sachenrecht und insbesondere auch diese Folge! Gern möchte ich meinen Kommilitonen/innen noch einen Ihrer Kollegen empfehlen. Es gibt online frei verfügbar ein Tutorium Sachenrecht von Herrn Dr. Matthias Fervers (ebenfalls LMU). In dieser aufgezeichneten Arbeitsgemeinschaft werden klausurträchtige Problemfälle auch noch einmal auseinandergenommen.

ZimmoC
Автор

Sehr geehrter Herr Fries,

ich habe eine spezielle Frage zur Grundschuld, und zwar welche Ansprüche der Zweiterwerber einer Briefgrundschuld gegen den Ersterwerber haben kann. Ich bedanke mich schon mal im Voraus.

vegapunk
Автор

Sehr geehrter Herr Fries, zunächst danke ich Ihnen sehr für den kostenfreien Zugriff auf die Podcasts, ich habe Sachenrecht (wovor ja alle immer warnen und Panik verbreiten) tatsächlich durch Ihren Unterricht verstanden... Ich habe eine Frage bzgl. der Einheit 17, speziell unter Übertragung einer Hypothek, gutgläubiger Erwerb (Mitreißtheorie vs. Trennungstheorie): und zwar findet sich auf S.4 der Folien dieser Satz: "Wenn die Eigentümerin zahlt, geht die Forderung entweder gemäß § 1143 BGB auf sie über (wenn Eigentümerin ≠ Schuldnerin) oder die Forderung erlischt nach § 362 BGB (wenn Eigentümerin = Schuldnerin)" – dabei verstehe ich nciht ganz den Zusammenhang, denn wenn wir doch gerade bei der Trennungstheorie annehmen, dass der gutgläubige Erwerbe einer Forderung bei dem gutgläubigen Erwerb einer Hypothek nicht möglich ist, sprich man keine Forderung, sondern nur eine forderungsentkleidete Hypothek erwirbt, frage ich mich was damit gemeint ist, wenn die Eigentümerin zahlt (worauf? und weiß sie nciht, dass sie keine Forderung hat?) und welche Forderung dann entweder gem. §1134 auf sie übergeht oder nach §362 erlischt ? Ich hoffe, dass ich die Frage nciht zu kompliziert formuliert habe. Zudem hätte ich eine weitere Frage: WO genau, also unter welchem Prüfungspunkt, bei welcher möglichen Fallfrage würde es auf den Streit (gut. Erwerb einer Forderung bei Erwerb einer Hypothek) genau ankommen?
Vielen Dank !!! Beste Grüße aus Frankfurt am Main

KOe-nvzq
Автор

Sehr geehrter Herr Fries,

Ich habe eine Verständnisfrage zu Ihrer Tabelle bei 1:34:08.

Spalte: Eigentümer und Schuldner personenidentisch bei Grundschuld (oben rechts).

Wie ich das verstehe gehen Sie in der Tabelle davon aus, dass Forderung aufeinmal bezahlt wird (§362 I) und dazu die einzig gesicherte ist.



Was genau passiert aber mit der Grundschuld während der Schuldner die gesicherte Forderung in Raten abbezahlt und die Grundschuld zusätzl. alle künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung absichert (weite Zweckabrede)?


Meine Meinung:
Aus dem SiV hat der Schuldner zwar einen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld. Der ist jedoch nach §158 I BGB aufschiebend auf den endgültigen(!) Fortfall des Sicherungszwecks bedingt.

Wenn der Schuldner auf die gegenwärtige Forderung zahlt, dann dürfte er eigentlich gar keinen (teilweisen oder vollständigen) Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld bekommen, oder? Denn der Sicherungszweck der Grundschuld besteht ja noch vollständig im Hinblick auf künftige Forderungen.


Ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihre Vorlesung und Ihre Zeit! Beste Grüße aus Münster! #Raketenphysik.

manfredarnabman
Автор

Wie immer - ein Meisterwerk!
Bezüglich der Akzessorietät ist der Merksatz "Forderung geht Hand in Hand mit Bürgschaft, Vormerkung, Hypothek und Pfand" auch nicht so verkehrt 🙂
Eine Frage stellt sich mir dann doch: wenn man eine Eigentümerhypothek in der Prüfung als eine Eigentümergrundschuld bejaht, nachdem man da seine Ausführungen zu gemacht hat, prüft man dann wie gewohnt weiter? Oder bricht man die Hypotheksprüfung ab und prüft als Grundschuld? Vielleicht stehe ich gerade auch auf dem Schlauch, aber es wäre super wenn sie mir das beantworten können 🙂
Vielen Dank Herr Fries!

swearlyyy
Автор

Vielen Dank für die hilfreiche Vorlesung. Eine Frage hätte ich noch bzgl. der Grundschuld. In welchen Fällen wird nur auf die Grundschuld gezahlt, und warum?

vanessavida
Автор

1:57:53 Sind Sie sich sicher, dass der § 1157 S. 1 BGB nicht auf die Grundschuld angewendet werden kann und stattdessen auf den Sicherungsvertrag abgestellt werden muss? Schließlich sagt der § 1192 Abs. 1a S. 2 BGB ja sogar, dass der § 1157 BGB im Übrigen, also S. 1, unberührt bleibt. Ich sehe hier auch keine Akzessorietät zur Forderung.

simonpanzer
Автор

Geht die Hypothek auch automatisch mit der Forderung über, wenn die Forderung nach §405 BGB gutgläubig erworben wurde? Oder muss ich in diesem Falle trotzdem auf §§1138 Var.1, 892 I 1 BGB zurückgreifen?

Beste Grüße!

manfredarnabman
Автор

Vielen lieben Dank für diese tollen Einheiten zu den Büchern des BGBs!
Werden sie ggf. auch noch das Gesellschaftsrecht in einer Vorlesungsreihe behandeln?
Ihre Einheiten haben mir stets dabei geholfen das Zivilrecht in seiner Breite zu verstehen und anzuwenden.
Mit freundlichen Grüßen.

Thasurio
Автор

Tausend Dank für diese wunderbare Vorlesung! Wissen Sie schon, wann Sie den Rest der Vorlesung hochladen werden? Herzliche Grüße

Klara-pmqn
Автор

Guten Tag, vielen Dank für die gelungene Vorlesung, zu der ich zwei Fragen habe:
1. Ist aus Ihrer Sicht der "gutgläubige Forderungserwerb" iRd § 1138 gleichermaßen streitig, wenn die Forderung überhaupt nie zur Entstehung gelangt ist (wie in Ihrem Beispiel) und wenn die Forderung zwar entstanden ist, aber (infolge eines Fehlers bei einer zwischenzeitlichen weiteren Abtretung) in Wahrheit gar nicht dem (zwischenzeitlich) Eingetragen sondern weiter dem ursprünglichen Gläubiger zusteht, es also zu einem "echten" Auseinanderfallen von Forderung und Hypothek käme? Ich hatte es bislang so wahrgenommen, dass doch relativ große Einigkeit herrscht, dass es in der ersten Situation die Forderung nicht gutgläubig entsteht, während es (nur) im zweiten Fall umstritten ist, ob die bestehende Forderung eben "mitgerissen" wird oder beim ursprünglichen Gläubiger verbleibt. Entsprechend verstehe ich auch die Differenzierung, die Lieder im MüKo bei § 1153 Rn. 14ff vornimmt.

2. Warum halten Sie die Thesen in dem von Ihnen erwähnten Aufsatz in der JURA für steil? Ich fand sie jedenfalls nicht uneinleuchtend und zumindest im MüKo bei § 1138 Rn. 16ff. werden sie ja inzwischen von Lieder auch (unter Aufgabe seiner vorherigen Auffassung) geteilt. Warum sind Sie nicht überzeugt?

Vielen Dank für eine Antwort im Voraus und mit freundlichen Grüßen aus Heidelberg

smartandroidDE
Автор

Super Video! Generell sind die Einheiten immer super zum Auffrischen des Stoffes. Eine kurze Frage habe ich zum Streit zwischen Einheits- und Trennungstheorie. Bei mir im Rep wurde gelehrt, dass es gerade anders herum ist und die Einheitstheorie herrschend. Auch der MüKo (§ 1153 Rn. 16), indem die Trennungstheorie vertreten wird, benennt die Einheitstheorie als h.M. Daher meine Frage an Sie, ob sich da das Bild gedreht hat oder aus welchem Grund Sie die Trennungstheorie als herrschend ansehen. freundliche Grüße aus Berlin!

marcducree
Автор

Hallo Herr Prof. Fries,

ich habe eine Frage zur Hypothek. Habe ich das richtig verstandenen, dass die Hypothek sich bei vollständiger Tilgung der Forderung die Hypothek automatisch wieder auf den Eigentümer übergeht und diese zu einer Eigentümergrundschuld wird?
Kann ich also die Hypothek im Grundbuch stehenlassen und diese immer wieder nutzen, um ein Darlehensvertrag abzusichern?

Ich denke schon, oder? Ich kann mir nur so die Existenz des § 1179a BGB erklären.
Vielen Dank für die Beantwortung der Frage und für die Vorlesungen! Gerne die Mischung von Zeichnung und Folien beibehalten. Gerade bei komplexeren Thehmen ( z.B Geheißerwerb ) war es sehr hilfreich!!!

Wann kommt Einheit 18 online?

Beste Grüße

Dilara Baysal

dilarabaysal