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Betriebsrat Mitbestimmung Mindestlohn - Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

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Mindestlohn einführen, da kann der Betriebsrat nicht darüber bestimmen, denn der § 87 Abs. 1 sagt direkt am Anfang, wenn es eine gesetzliche Regelung bereits gibt, dann kann der Betriebsrat hier keine Betriebsvereinbarung erzwingen.
Aber sie als Betriebsräte sind die Hüter über Recht und Gesetz nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz und das bedeutet, dass sie darüber zu wachen haben, dass auch das Mindestlohngesetz (MiLoG), das ja schließlich ein Gesetz ist, eingehalten wird.
Nach § 80 Abs. 2 Betriebverfassungsgesetz haben sie das Recht alle Unterlagen einzusehen, einzufordern, die ihnen Aufschluss darüber geben, ob das Mindestlohngesetz eingehalten wird. Und dazu gehören dann zum Beispiel die Brutto-Monatsabrechnungen, die Brutto- Monatsgehaltslisten der Arbeitnehmer.
Sollte der Arbeitgeber hier das Mindestlohngesetz aber verletzen, dann können sie jetzt nicht für die einzelnen Arbeitnehmer den Mindestlohn einklagen. Das müssen die Arbeitnehmer individualrechtlich schon selbst tun. Sie können allerdings natürlich den Arbeitgeber darauf aufmerksam machen und mit Nachdruck darauf pochen, dass er das Mindestlohngesetz einhält. Wenn er es dennoch nicht macht, können sie theoretisch den Aufsichtsbehörden Meldung erstatten.
Ob sie das aber tun sollten, das ist ihnen überlassen. Das stellt dann auch keinen Verstoß gegen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Betriebsverfassungsgesetz dar. Also liebe Betriebsräte - haben sie die Gesetze im Auge und sorgen sie für Ihre Arbeitnehmer.
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