Kita2Day I Umfang der 'Kinderschutz-Meldungen' an die Kita-Aufsichten? (Teil 1)

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🔥🔥🔥 Kita2Day I Folge 494 - Was fällt eigentlich alles schon unter die "Kinderschutz-Meldungen" an die Kita-Aufsichten? Mit vielen Beispielen! (Teil 1)! Wichtig Erzieher und Erzieherinnen, Leitungen und Träger-Verantwortliche in Krippe, Kindergarten oder Hort! Mehr dazu im Video!

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Rechtsanwalt Holger Klaus
VEST Rechtsanwälte
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Guten Tag, ich finde Ihren Kanal sehr hilfreich und freue mich, dass sie das Thema Kinderschutz auch im Sinne von §45 bzw. Meldung nach §47 behandeln. Ich habe eine Frage zur Formulierung des Gesetzestextes, der in der Literatur verschieden angegeben wird und ich nun nicht weiß, was korrekt ist.
Das Bayerisches Staatsministerium für Familie, und Soziales gibt im Leitfaden zur Sicherung des Schutzauftrags in Kindertageseinrichtungen – Schwerpunkt: Prävention kita-interner Gefährdungen den entsprechenden Paragraphen mit " § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" an. Sonst lese ich (zum Beispiel beim Parietätischen Wohnfahrtsverband) immer nur von "§45 Abs.2 Nr. 4 SGB VIII " -
Da ich keine Juristin bin würden Sie mir sehr weiterhelfen, wenn Sie mir den Unterschied erklären könnten. Wofür steht der "Satz 2" - oder handelt es sich um einen Fehler bei der Angabe im bayerischen Leitfaden (was ich mir kaum vorstellen kann).

Hier der link zum Leitfaden (Gesetz S. 8 und 11):

Herzlichsten Dank,
Sonja von Stetten (ich mache Kita Evaluationen)

sonjavonstetten