Deckungsgrundsatz ZVG | Zwangsvollstreckung

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Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks beginnt mit der Beschlagnahme (§§ 20, 148 ZVG). Diese begründet ein Veräußerungsverbot, um die Zwangsvollstreckung nicht zu gefährden. Bei der Versteigerung sind geringstes Gebot Bargebot zu unterscheiden. Vorgehende Rechte bleiben bestehen, nachgehende Rechte erlöschen (§ 52 ZVG). Deshalb kommt dem Ablösungsrecht des nachrangigen Hypothekars eine wichtige Bedeutung zu, wie der Dreihypothekenfall zeigt...

Der Beitrag greift typische Fragestellung aus der juristischen Ausbildung auf. Angereichert wird er mit Tipps für die Darstellung in der Klausur und Hausarbeit.

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Комментарии
Автор

Ich habe noch nicht ganz verstanden, wieso das geringste Gebot den Wert der vorgehenden Rechte der Gläubiger abdecken muss. Wenn ich das richtig verstanden habe, werden die höherrangigen Gläubiger nicht ausgezahlt, weil ihre Rechte bestehen bleiben - der Ersteher muss nur die Kosten des Verfahrens bezahlen. Dient dies damit nur dem Schutz der höherrangigen Gläubiger insofern, dass der Ersteher vorweisen kann, dass er diese Summe aufbringen kann? Vielen Dank im Voraus!

Lili-ishq