Immobilien-Wucher beim Finanzamt! Fall-Bericht

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In diesem Video geht es um einen Immobilienfall beim Finanzamt, der nun vor Gericht behandelt wird.

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Gutes Thema! Daher habe ich nachgesehen, was es dazu bereits gab => Es gibt wohl Urteile, die dies bereits bewertet hatten (ohne Gewähr ob dies hier anwendbar ist, bin kein Jurist):
BFH Beschluss v. 31.08.2006 - II B 115/05
"... Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass der Steuerpflichtige in der Wahl der Mittel zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts i.S. des § 145 Abs. 3 Satz 3 bzw. § 146 Abs. 7 BewG grundsätzlich frei ist (Urteile des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 8. Oktober 2003 II R 27/02, BFHE 204, 306, BStBl II 2004, 179, unter II.1.a, sowie vom 2. Juli 2004 II R 55/01, BFHE 205, 492, BStBl II 2004, 703, unter II.2.b). Nach dieser Rechtsprechung kann deshalb ein solcher Nachweis nicht nur durch Vorlage eines Gutachtens des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden, sondern beispielsweise auch durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag erzielten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück (BFHE 205, 492, BStBl II 2004, 703). Das vom Steuerpflichtigen gewählte Mittel zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts muss danach allerdings von einer Aussagekraft sein, die der eines Gutachtens des Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen bzw. von Kaufpreisen für entsprechende Grundstücke vergleichbar ist. ..."
Die Formulierung "...zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag erzielten Kaufpreis..." könnte hier der Knackpunkt sein, warum es scheitern könnte. Lieber 1 Jahr+ warten mit dem Verkauf, dann kann man es mit der nicht-absehbaren Marktentwicklung begründen und hat Rückendeckung mit den BFH-Urteilen.
BFH Urteil vom 20. September 2022, IX R 12/21schreibt wiederum:
"... Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird im zweiten Rechtszug Gelegenheit haben ... nach Maßgabe dieser nach Ertragswertgesichtspunkten ermittelten Verkehrswerte sachgerecht zu schätzen." = heißt gewählter Ertragswert bindend?
"... Soweit der BFH bislang schwerpunktmäßig eine Bewertung von Geschäftsgrundstücken im Ertragswertverfahren für angezeigt gehalten und dabei auf deren Charakter als Renditeobjekte abgestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass im Kontext der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung ‑‑d.h. der dynamischen Entwicklung des Immobilienmarktes und des (jedenfalls bis vor kurzem) noch sehr niedrigen Zinsniveaus‑‑ auch reine Wohnimmobilien als Renditeobjekte angesehen werden. Dementsprechend liegen auch dem Erwerb von zur Vermietung bestimmtem Wohnungseigentum regelmäßig Ertragsüberlegungen zugrunde (Wichmann, Stbg 2017, 405, 412 unter Hinweis auf den Gesichtspunkt der beim Kauf ersparten Aufwendungen). Die Verhältnisse unterscheiden sich damit von denen in früheren Jahren, für die der BFH davon ausgegangen ist, dass für den Erwerb von Mietwohngrundstücken neben Ertragsgesichtspunkten und dem Aspekt der sicheren Kapitalanlage vor allem die Aussicht auf einen langfristigen steuerfreien Wertzuwachs des Vermögens ausschlaggebend waren (zur situativen Berücksichtigung der in den jeweiligen Streitjahren herrschenden Verhältnisse s. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 769, unter II.2.a). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, das Ertragswertverfahren außerhalb der Bewertung von Geschäftsgrundstücken von vornherein für weniger geeignet (und mithin für nachrangig) zu halten. ..."

willemmerson