Exklusivitätsvereinbarung / Exklusivitätsklausel bei Absichtserklärung, Letter of Intent, Term Sheet

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Exklusivität bei Verhandlungen bzw. eine Exklusivitätsvereinbarung / Exklusivitätsklausel wird häufig in der Anbahnungsphase bzw. parallel zur Due Diligence Prüfung und Vertragsverhandlung moderner Unternehmenstransaktionen aus den Bereichen M&A, Joint Ventures, Venture Capital und Private Equity als Teil einer Absichtserklärung (engl. Letter of Intent (LOI), Memorandum of Understanding (MOU) bzw. Term Sheet) von den Transaktionsbeteiligten diskutiert. Eng mit Exklusivitätsabreden verknüpft sind sog. Break Fees (oder Break-up Fees), die einen grundlosen Verhandlungsabbruch durch eine Partei sanktionieren sollen und idealerweise zumindest die enttäuschten Erwartungen und frustrierten Aufwendungen der anderen Partei im Sinne eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs bzw. Aufwendungsersatzanspruchs abgelten sollen.

Rechtsanwalt Fabian Arhelger erläutert in dieser Ausgabe von Beyond Return Funktion und Aufbau einer typischen Exklusivitätsvereinbarung mit Break Fee Regelung im Lichte der Rechtsfigur "culpa in contrahendo" (§§ 311 Abs. (2), 241 Abs. (2) BGB) und gibt praktische Tipps hinsichtlich Vertragsform und typischer Diskussionspunkte bei der Verhandlung solcher Abreden im Zuge der Vertragsanbahnung im Zeitraum zwischen Due Diligence und Hauptvertragsschluss (Signing) bzw. Transaktionsvollzug (Closing).

In diesem Video:

0:00 Einleitung: Exklusivität bei Absichtserklärung / Letter of Intent (LOI) / Memorandum of Understanding (MOU) / Term Sheet
2:29 Culpa in Contrahendo / vorvertragliche Vertrauenshaftung (§§ 311 Abs. (2), 241 Abs. (2) BGB)
5:26 Exklusivitätsvereinbarung / Exklusivitätsklausel bei Vertragsverhandlungen
6:18 Risiko Kartellverbot / Unwirksamkeit (§ 134 BGB, § 1 GWB) bei Joint Venture / M&A-Transaktion mit UmwG-Instrumenten
7:01 Verstoß gegen Exklusivitätsvereinbarung / Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatzanspruch (gerichtet auf das negative Interesse)
8:40 Vertragsstrafenklausel zur Vereinfachung der Beweisführung
9:36 Break Fee / Break-up Fee bei Verhandlungsabbruch
10:59 Formanforderungen / Vertragsform
12:03 Zusammenfassung

Weiterführende Inhalte:

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Persönlicher Gesprächstermin mit RA Arhelger:

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Fabian Arhelger ist auf Unternehmens-, Finanzierungs- und Vermögensrecht spezialisierter Rechtsanwalt in Frankfurt am Main.

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Rechtsanwalt Fabian Arhelger
c/o Acorfin | Kanzlei für Unternehmen, Finanzierung & Vermögen
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