Winterdienst – Wer ist zuständig Mieter oder Vermieter?

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Antworten auf Fragen zu: Schnee- & Eisbeseitigung, der Winterdienst im Mietvertrag, Winterdienst trotz Berufstätigkeit

Rechtsberaterin Susanne Zander vom Mieterverein Köln beantwortet Fragen zum Winterdienst: Wer ist zuständig? Ab wann muss gestreut werden? Kann man vom Winterdienst befreit werden? Besteht die Verpflichtung auch bei Berufstätigkeit?

Grundsätzlich ist die Straßenreinigung – und damit auch die Beseitigung von Schnee und Eis – Pflicht der Gemeinde. Diese kann die Pflicht aber per Satzung dem Grundstückseigentümer auferlegen, der sie durch wirksame vertragliche Vereinbarung auf die Mieter abwälzen darf.

Ohne wirksame Regelung im Mietvertrag muss selbst der Erdgeschossmieter den Bürgersteig nicht von Schnee und Eis beseitigen. Hat der Mieter wirksam die Verpflichtung zur Schneeräumung übernommen, muss er auch Streu- und Arbeitsmaterial stellen – sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist. So genannte Winterdienstpläne (Schneekarten) regeln idealerweise, welche Mietpartei in welcher Kalenderwoche Winterdienst hat.

Werktags sind die Gehwege von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr von Schnee und Eis zu befreien, sonn- und feiertags ab 8:00 und 9:00 Uhr morgens. Bei Glatteis besteht sofortige Streupflicht. Bei Dauerschnee muss immer wieder geräumt werden.

Kann man als Berufstätiger diese Zeitfenster nicht einhalten, muss man für Ersatz sorgen. Bei Krankheit oder Gebrechlichkeit ist die Rechtslage umstritten, ob man selbst für Ersatz sorgen muss oder ob die Verpflichtung wieder auf den Vermieter übergeht.

Die von Schnee und eisgeräumte Fläche auf dem Bürgersteig muss 1-1,5 m breit sein.

Wer zum Winterdienst verpflichtet ist, sollte ihn auch erledigen. Sonst haftet er für auftretende Schäden!

Was steht in Ihrem Mietvertrag? Müssen Sie als Mieter den Bürgersteig von Schnee und Eis befreien? Sind Sie berufstätig und können Ihre Verpflichtung nicht erfüllen?

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