Ansatz und Bewertung in der Steuerbilanz | Bilanzsteuerrecht 1/6

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Ansatz und Bewertung in der Steuerbilanz stehen im Mittelpunkt des ersten Teils unserer Serie zum Bilanzsteuerrecht mit Jan-Hendrik Hillers und Prof. Dr. Juhn. Dabei gehen wir zuerst auf das Maßgeblichkeitsprinzip ein, untersuchen die Vorgaben, die die Erstellung einer Steuerbilanz fordern und erklären, wie die Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz entstehen. Daher erläutern wir zu Ansatz und Bewertung das notwendige und das gewillkürte Betriebsvermögen.

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0:00 Einleitung & Intro
3:22 Betriebsvermögensvergleich
7:11 Gewinnermittlung
8:45 Arten von Betriebsvermögen
11:16 Gewinnermittlungszeitraum
13:29 Fazit & Kontakt

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Steuerberater Prof. Dr. jur. Christoph Juhn LL.M.

Christoph Juhn ist Professor für Steuerrecht und Steuerberater. Sein Beratungs- und Forschungsschwerpunkt liegt im Unternehmensteuerrecht. Prof. Dr. Juhn studierte Steuerrecht (Bachelor) und Unternehmensteuerrecht (Master) und legte bereits im Alter von 25 Jahren das Steuerberaterexamen ab. Seit 2013 ist er Lehrbeauftragter für Steuerrecht an der FOM Hochschule für Oekonomie und Management, wo er im Jahr 2020 zum Professor berufen wurde. Zusätzlich ist Christoph Juhn seit 2014 ständiger Fachreferent des Steuerberaterverbands Köln (Fortbildung für Steuerberater) und bildet seit 2018 an der Bundesfinanzakademie junge Finanzbeamte fort.

Die Kanzlei JUHN Partner hat sich auf die Gestaltungsberatung für Unternehmen spezialisiert und berät hierbei insbesondere bei Umstrukturierungen, Unternehmensverkäufen und internationalen Steuerfragen. Christoph Juhn und sein Team mit Standorten in Bonn und Köln erstellen für Unternehmen in der Rechtsform der GmbH und GmbH & Co. KG zudem die laufende Finanz-/Lohnbuchhaltung sowie Jahresabschlüsse und Steuererklärungen. Damit erhalten Mandanten „alles aus einer Hand“.

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JUHN Partner GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Im Zollhafen 24
50678 Köln

► Telefon: +49 221 999 832-01
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Комментарии
Автор

Echt top das ein ganzes Semester in 60 Minuten zusammengefasst wird

manueleer
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Danke für die solide, zusammengefasste Erklärung. War gut, komplakt und verständlich

robertchyk
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Kurze Frage: Wenn doch 20 in Entnahmen erfolgen und 30 in Einlagen, dann müsste man doch am ende des Geschäftsjahres bei 110 sein und nicht bei 90? Minute: 8:34

randomfacts-ydntk
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Ich hab in der vorlesung nichts gecheckt
Dank euch hab ich es gecheckt

xxGabrielxx
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Lieber Prof. Juhn, bei min 4:50 heißt es in etwa zur Buchführungspflicht: "Übrig bleiben noch kleine Einzelhandelsunternehmer, die nicht eingetragen sind ..." Das ist dicht daneben. Nicht die Eintragung im Register erzeugt die Kaufmannseigenschaft. Die Kaufmannseigenschaft entsteht aufgrund der Erfordlichkeit eines kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebes. Diesen Kaufmann findet man als Beginn des HGB in § 1. Um wen dreht sich das HBG? Um diejenigen mit einem "nach Art oder Umfang [einen] in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb". Kleinere Handelsgewerbe nach Absatz 2 springen zum Wahlrecht gemäß § 2.
Mit einem Streitfall beauftragte Juristen werden gewöhnlich nach einer Nichteintragung im Handelsregister auf die Kaufmannseigenschaft nach § 1 prüfen, weil dann die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gilt. Die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten stellt m.E. den Hauptunterschied dar zwischen einem "echten" Kaufmann und einem "Möchtegernkaufmann". Bei den KMU, welche ich bei meiner Tätigkeit in Steuerkanzleien betreute, gab es ganz ausschließlich "Möchtegern"-Kaufleute.

CK-rsei
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Herr Prof. Juhn, in der Playlist fehlt aktuell noch Teil 2 zum Bilanzsteuerrecht.

karapetrov-ic
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Cooles Video, eine Frage, wer konkret stellt nur eine Steuerbilanz und keine HB auf? Also wann greift 141AO? 241aHGB zeigt doch quasi die selben Grenzen für Kleinunternehmen. Und eine GbR, wenn gewerblich, erfüllt doch auch die Kaufmannseigenschaften nach Paragraph 1HGB? Gruß aus Hannover

stephans