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Führerschein auch ohne MPU?
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann berät zu dem EU-Führerschein. Immer wieder werden von Gerichten bestätigt, das diese in auch in Deutschland ihre Gültigkeit haben.
Seine Kanzleien in Berlin, Oranienburg und Bielefeld beraten kompetent zu allen Fragen des Straf- und Verkehrsrechts
„Mein Name ist Rechtsanwalt Hartmann aus Oranienburg. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und für Verkehrsrecht und werde immer wieder gefragt warum die Gültigkeit einer EU Fahrerlaubnis in Deutschland tatsächlich so wenig bekannt ist.
Seit dem Jahre 1992 hat der Europäische Gerichtshof insgesamt elf Mal entschieden, das ein gegenseitiges Anerkennungspostulat besteht. Insbesondere ist der Besitz und der Erwerb eines solchen EU-Führerscheins als Beweis dafür anzusehen, das der Inhaber des EU-Führerscheins am Tag der Ausstellung die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt hat. Und zwar Mindestvoraussetzungen sowohl hinsichtlich der geistigen und körperlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, als auch hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zuletzt am 17. Januar 2014 zum Aktenzeichen 16a, 1292/10 entschieden und taucht immer wieder in den Urteilsbegründungen auf. Die Ausstellung des EU-Führerscheins ist zunächst ein Beleg dafür das die Vorraussetzungen vom Ausstellerstaat überprüft worden sind, und die deutschen Behörden und die deutschen Gerichte sind zunächst an diese Feststellungen gebunden.“
Seine Kanzleien in Berlin, Oranienburg und Bielefeld beraten kompetent zu allen Fragen des Straf- und Verkehrsrechts
„Mein Name ist Rechtsanwalt Hartmann aus Oranienburg. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und für Verkehrsrecht und werde immer wieder gefragt warum die Gültigkeit einer EU Fahrerlaubnis in Deutschland tatsächlich so wenig bekannt ist.
Seit dem Jahre 1992 hat der Europäische Gerichtshof insgesamt elf Mal entschieden, das ein gegenseitiges Anerkennungspostulat besteht. Insbesondere ist der Besitz und der Erwerb eines solchen EU-Führerscheins als Beweis dafür anzusehen, das der Inhaber des EU-Führerscheins am Tag der Ausstellung die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt hat. Und zwar Mindestvoraussetzungen sowohl hinsichtlich der geistigen und körperlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, als auch hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zuletzt am 17. Januar 2014 zum Aktenzeichen 16a, 1292/10 entschieden und taucht immer wieder in den Urteilsbegründungen auf. Die Ausstellung des EU-Führerscheins ist zunächst ein Beleg dafür das die Vorraussetzungen vom Ausstellerstaat überprüft worden sind, und die deutschen Behörden und die deutschen Gerichte sind zunächst an diese Feststellungen gebunden.“
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