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Second Life Kirmes Folge 1
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Das erste Video zu Second Life Kirmes. Heute mit einer Kirmes bei der ich einige Verbesserungsvorschläge habe. Dies soll kein Angriff auf die Veranstalter sein, sondern nur Verbesserungsvorschläge bringen.
Zu finden auf:
Instagram: patrick17kirmes
Für alle die auf den Videos zu sehen sind, gibt es eine gesetzliche Grundlage, dass ich eure Einwilligung nicht benötige, um das Video zu veröffentlichen.
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Zu finden auf:
Instagram: patrick17kirmes
Für alle die auf den Videos zu sehen sind, gibt es eine gesetzliche Grundlage, dass ich eure Einwilligung nicht benötige, um das Video zu veröffentlichen.
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
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