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Neue Abmahnwelle durch die Nutzung von Google Analytics? | Kanzlei WBS
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Ein Internetnutzer hat den Betreiber einer Webseite aufgrund einer Verletzung gegen das Datenschutzgesetz abgemahnt. Über das Tool Google Analytics wurden beim Besuch der Webseite ohne Einwilligung des Nutzers personenbezogene Daten an den Google Server im Ausland übertragen. Es stellt sich die Frage, ob der Nutzer bei Vorliegen einer Datenschutzverletzung überhaupt abmahnen darf. Sollte dies der Fall sein, droht eine neue Abmahnwelle.
Der Nutzer führt im Abmahnschreiben an, dass beim Besuch der Webseite ohne seine Einwilligung personenbezogene Daten erhoben und verwendet wurden. Sowohl seine IP-Adresse, als auch das Datum und die Uhrzeit des Abrufs der Webseite, sowie der Ort des Zugriffs sollen durch Google Analytics an den Google Server übertragen worden sein. Seiner Ansicht nach liege hier ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor. In der Tat ist gem. §4 Abs.1 BDSG die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Da keine derartige Vorschrift oder Einwilligung vorlag, lag ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vor. Allerdings gibt das Vorliegen eines solchen Verstoßes nicht automatisch das Recht abzumahnen, wie sich aus einem Urteil des OLG München ergibt.
Rechtsanwalt Christian Solmecke
Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.
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Hotline: 0221 / 400 67 550
Der Nutzer führt im Abmahnschreiben an, dass beim Besuch der Webseite ohne seine Einwilligung personenbezogene Daten erhoben und verwendet wurden. Sowohl seine IP-Adresse, als auch das Datum und die Uhrzeit des Abrufs der Webseite, sowie der Ort des Zugriffs sollen durch Google Analytics an den Google Server übertragen worden sein. Seiner Ansicht nach liege hier ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor. In der Tat ist gem. §4 Abs.1 BDSG die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Da keine derartige Vorschrift oder Einwilligung vorlag, lag ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vor. Allerdings gibt das Vorliegen eines solchen Verstoßes nicht automatisch das Recht abzumahnen, wie sich aus einem Urteil des OLG München ergibt.
Rechtsanwalt Christian Solmecke
Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.
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