Insolvenz TV Horrion Nr. 39 Gegenseitige Verträge , § 103 InsO.

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Dieses Video befasst sich mit den Wirkungen der Insolvenzeröffnung auf laufende Verträge zwischen Schuldner und seinem Vertragspartner.

Gewerbemietverträge und Arbeitsverträge bleiben ohne weiteres bestehen.

Kern des Videos ist § 103 InsO : Bei gegenseitigen Verträgen , die beiderseitig noch nicht voll erfüllt sind, hat der Insolvenzverwalter das Wahlrecht der Erfüllung.

Ulrich Horrion
Rechtsanwalt

Radeberger Str.9
01099 Dresden

Tel.0351/8030940
Fax.0351/8020831
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