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Insolvenz TV Horrion Nr. 39 Gegenseitige Verträge , § 103 InsO.
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Dieses Video befasst sich mit den Wirkungen der Insolvenzeröffnung auf laufende Verträge zwischen Schuldner und seinem Vertragspartner.
Gewerbemietverträge und Arbeitsverträge bleiben ohne weiteres bestehen.
Kern des Videos ist § 103 InsO : Bei gegenseitigen Verträgen , die beiderseitig noch nicht voll erfüllt sind, hat der Insolvenzverwalter das Wahlrecht der Erfüllung.
Ulrich Horrion
Rechtsanwalt
Radeberger Str.9
01099 Dresden
Tel.0351/8030940
Fax.0351/8020831
Gewerbemietverträge und Arbeitsverträge bleiben ohne weiteres bestehen.
Kern des Videos ist § 103 InsO : Bei gegenseitigen Verträgen , die beiderseitig noch nicht voll erfüllt sind, hat der Insolvenzverwalter das Wahlrecht der Erfüllung.
Ulrich Horrion
Rechtsanwalt
Radeberger Str.9
01099 Dresden
Tel.0351/8030940
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