Können unter 25-jährige Hartz IV und eine eigene Wohnung beantragen?

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Lars Schubert würde gerne wissen, ob man mit 20 Anspruch auf Hartz IV und eine eigene Wohnung hat. Theoretisch ist das zwar möglich, aber es müssen wohl bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, da rechtlich noch immer die Eltern verantwortlich sind. Wie weist man die Hilfebedürftigkeit nach und was gilt als schwerwiegender Grund, warum man nicht mehr bei den eigenen Eltern wohnen kann?
Weiß jemand bescheid und kann Lars weiterhelfen?

#bürgergeld #jobcenter #hartz

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Für einen Auszug unter 25 gilt:

die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,

der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder

ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

(Schwerwiegende) Gründe für Auszug von U25 Jährigen

Die folgenden Gründe werden vom Jobcenter grundsätzlich als Auszugsgrund akzeptiert:

Gestörte Eltern-Kind-Beziehung
Beziehung hat nie bestanden oder ist dauerhaft gestört.

Gefahr für körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes
Elternteil ist schwer alkoholkrank bzw. psychisch erkrankt

Zerstörung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie durch Herbeiführen des „finanziellen Ruins“

Pendelzeiten sind nicht zumutbar 
Umzug wird genehmigt, damit Ausbildungsplatz erhalten bleibt (LSG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 11.09.2012 – L 5 AS 461/11 B).

Nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zum Zeitpunkt des Auszugs (LSG NRW, Beschluss vom 15.04.2011 – L 19 AS 495/11 B ER).

Keine Geschlechtertrennung möglich bei Zusammenleben mit Geschwistern in der Wohnung der Eltern (SG Berlin, 07.04.2006 Az: S 53 AS 2004/06 ER)

Elternteil zieht aus der Wohnung an anderen Ort (LSG Thüringen, 06.02.2007, Az: L7 B 69/06 AS)

Folge Angaben werden nicht als Grund für einen Auszug anerkannt:

 Familiäre Auseinandersetzungen
„Alltägliche und banale Probleme, die auszuhalten und zu lösen durchaus zumutbar erscheint“ (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.8.2007 – L 20 B 142/07 AS ER)

Wunsch mit Freund oder Freundin zusammen zuziehen
(LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2012 – L 5 AS 613/12 B ER).

Die Listen sind nicht abschließend.

Die Gründe sind nachzuweisen, z. B. mit einem psychologischen Gutachten oder einer Stellungnahme des Jugendamts.

Der Auszug muss beantragt werden.

Bei Auszug ohne Antrag:

Keine Erstattung von Umzugskosten.
Keine Übernahme von Kosten der Unterkunft.
Regelsatz entsprechend der Regelbedarfsstufe 3 (über 18) aktuell 360 Euro
ggf. Sanktion.

Mit dem Bürgergeldgesetz soll es Änderungen hierzu geben.

lutzvormann
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Bei mir hatte ich Januar 2018 das Glück einen lieben Stiefvater zu haben der als schwerwiegender Grund mitspielte, lebe seitdem im gleichem Haus aber meiner eigenen Wohnung.
Auch echt toll wie man erwachsene Menschen noch wieder als Kind behandelt.

TheySchlendrian
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guten tag ich bin mit 18 außen eltern haus augezogen weil mein vater für mich für meine eigene wohnung und zuschuss vom job center da ich in ausbildung war dafür unterschrieben hat gebürg hat ich war dankbar an mein vater.

renekosmol
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Das Problem bei den sozialen Gründen ist, man muss sie nachweisen. Manche aber kann man nicht nachweisen.

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