Folge 78: Schadensersatz nach über 30 Jahren für Wasserschaden? (BGH 31.08.22 – VIII ZR 132/20)

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Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters kann vor Rückgabe der Mietsache nicht verjähren, auch wenn bereits mehr als 30 Jahre vom schadensauslösenden Ereignis an im laufenden Mietverhältnis vergangen sind. Vorrangig anzuwenden ist nämlich die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 BGB.
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