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Rechtsstand 27.02.2021
Das Bundesfinanzministerium lässt einen steuerlichen Sofortabzug für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter zu.
BMF-Schreiben vom 26.02.2021:
Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter seit 20 Jahren nicht mehr geprüft. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aber ja aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt mit Schreiben vom 26.02.2021 endlich Anpassungen vorgenommen. Hiervon können Sie profitieren!
Für „Computerhardware“ sowie „Betriebs- und Anwendersoftware“ beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nun nur noch ein Jahr. Damit kann unabhängig von der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro netto (sog. GWG-Grenze) ein steuerlicher Sofortabzug vorgenommen werden.
#MacBook #iMac #Steuertipp
Dieses Video beinhaltet keine steuerliche Hilfeleistung im Sinne des StBerG. Von den Vorbehaltsaufgaben eines Steuerberaters im Sinne des StBerG wird sich hiermit ausdrücklich distanziert. Die Webinare / Videos / Seminare ersetzen keine individuelle Steuerberatung und werden als solche auch nicht beworben.
Disclaimer:
Der Referent übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser , welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Die steuerlichen Rahmenbedingungen sind immer im Einzelfall zu prüfen und können in diesem Einzelfall von Darstellungen und Informationen im Video abweichen.
Das Bundesfinanzministerium lässt einen steuerlichen Sofortabzug für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter zu.
BMF-Schreiben vom 26.02.2021:
Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter seit 20 Jahren nicht mehr geprüft. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aber ja aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt mit Schreiben vom 26.02.2021 endlich Anpassungen vorgenommen. Hiervon können Sie profitieren!
Für „Computerhardware“ sowie „Betriebs- und Anwendersoftware“ beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nun nur noch ein Jahr. Damit kann unabhängig von der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro netto (sog. GWG-Grenze) ein steuerlicher Sofortabzug vorgenommen werden.
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