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Erste Abmahnung wegen nicht eingehaltener Button-Lösung | WILDE BEUGER SOLMECKE
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Hotline: 0221 / 400 67 550
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Das Internet wird von vielen Verbrauchern genutzt, um auf einfache und unkomplizierte Weise kostenlose Leistungen in Anspruch zu nehmen oder aber um kostenpflichtig Waren und Dienstleistungen zu bestellen. Auf diesem Weg werden sie jedoch immer wieder Opfer von sogenannten Kosten-bzw. Abo-Fallen. Trotz Schutzmechanismen des geltenden Rechts haben sich diese zu einem großen Problem für den elektronischen Rechtsverkehr entwickelt.
Aus diesem Grund wurde am 16.05.2012 die Buttonlösung als Bestandteil des „Gesetz gegen Kostenfallen im Internet" im Bundesgesetzblatt veröffentlich. Diese sog. Buttonlösung ist durch das „Gesetz gegen Kostenfallen im Internet" am 1. August 2012 in Kraft getreten.
Lediglich vier Tage später ist ein Online- Shop wegen einer falsch beschrifteten Schaltfläche von einem Konkurrenten abgemahnt worden. Der abgemahnte Shop-Betreiber hatte es versäumt, seine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Bestellung absenden" fristgerecht an die neue Gesetzesänderung anzupassen. In diesem Verhalten sah der Abmahner laut Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG einen wettbewerbsrechtlichen unlauteren Vorgang. Er forderte daher den Shop-Betreiber dazu auf, die Beschriftung der Schaltfläche entsprechend der neuen Regelung anzupassen.
Dieser Fall verdeutlicht, dass eine Nichtbeachtung der sog. Button-Lösung schwerwiegende Folgen haben kann. Darauf haben wir bereits in mehreren Beiträgen auf die bevorstehenden Änderungen und die Gefahr einer Abmahnwelle hingewiesen. Online-Händler sollten diese Hinweise beachten, um ihren Online-Shop abmahnsicher zu gestalten. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE ist seit Jahren auf das IT- und Medienrecht, sowie auf Abmahnungen wegen Filesharings spezialisiert.
Gerne beraten wir Sie daher an unserer Hotline unter der Rufnummer
0221 / 400 67 550
Selbstverständlich können Sie auch unseren diesbezüglichen Chat nutzen.
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