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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verstehen
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Im Video erklären die Rechtsanwälte und Herausgeber Dr. André Depping und Dr. Daniel Walden neben wichtigen Gesichtspunkten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes wie man an die Kommentierung eines völlig neuen Gesetzes herangeht.
Ihr Kommentar Depping/Walden, Lieferkettensorfgfaltspflichtengesetz, enthält eine praxisorientierte Erläuterung des LkSG mit Handlungsempfehlungen für die Umsetzung der Regelungen in die Praxis.
Abgerundet wird das Werk durch ein ausführliches Sachverzeichnis für den schnellen, gezielten Zugriff.
Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG) wurde 2021 beschlossen und steuert das wirtschaftliche Handeln von in Deutschland ansässigen Unternehmen, indem ihnen menschenrechtliche Sorgfaltspflichten auferlegt werden, die sie innerhalb ihrer Lieferketten zu beachten haben.
Mit dem Gesetz werden Unternehmen ab einer bestimmten Größe dazu verpflichtet, die in den §§ 3 bis 10 LkSG festgelegten "menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden" (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LkSG).
Ihr Kommentar Depping/Walden, Lieferkettensorfgfaltspflichtengesetz, enthält eine praxisorientierte Erläuterung des LkSG mit Handlungsempfehlungen für die Umsetzung der Regelungen in die Praxis.
Abgerundet wird das Werk durch ein ausführliches Sachverzeichnis für den schnellen, gezielten Zugriff.
Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG) wurde 2021 beschlossen und steuert das wirtschaftliche Handeln von in Deutschland ansässigen Unternehmen, indem ihnen menschenrechtliche Sorgfaltspflichten auferlegt werden, die sie innerhalb ihrer Lieferketten zu beachten haben.
Mit dem Gesetz werden Unternehmen ab einer bestimmten Größe dazu verpflichtet, die in den §§ 3 bis 10 LkSG festgelegten "menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden" (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LkSG).