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Wie verhalte ich mich in einer Polizeikontrolle? - Drogentest? - Was darf die Polizei?
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Polizeikontrolle - Was darf die Polizei? Wie verhalte ich mich richtig in einer Polizeikontrolle und in einer allgemeinen Verkehrskontrolle?
Im Straßenverkehr darf die Polizei nach § 36 V StVO jeden Verkehrsteilnehmer verdachtsunabhängig kontrollieren. Dabei geht es aber ausschließlich um die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Verkehrstüchtigkeit von Fahrzeug und Fahrer. Bei der Polizeikontrolle als allgemeiner Verkehrskontrolle darf die Polizei das Fahrzeug und den Fahrer nicht durchsuchen oder willkürlich Drogentests verlangen.
Muss ich bei der Verkehrskontrolle aus dem Fahrzeug aussteigen?
Ja, auf Anweisung muss ich aus dem Fahrzeug aussteigen.
Muss ich einen Alkoholtest machen, "pusten"?
Der Atemalkoholtest ist freiwillig. Ich kann mich dadurch entlasten, muss aber nicht.
Muss ich in der Polizeikontrolle einen Drogentest machen?
Sämtliche Drogentests sind freiwillig. Lediglich die Blutprobe kann die Polizei anordnen, wenn ein Anfangsverdacht für eine Trunkenheitsfahrt gegeben ist.
Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte
Tipps für Beschuldigte:
1. Keine Aussage
2. Keine freiwilligen Maßnahmen
3. Nichts unterschreiben
1. Das Aussageverweigerungsrecht ist der Grundstein der Rechte des Beschuldigten. Niemand muss sich selbst belasten, daher hat der Beschuldigte das Recht zu schweigen und kann sogar straflos lügen.
2. Sämtliche Drogentests, Urinprobe, Schweißtest, Wischtest am Lenkrad usw. sind freiwillig. Auch hier gilt: Der Beschuldigte muss sich nicht selbst belasten. Das gilt nicht nur für Aussagen sondern auch für Handlungen. Lediglich die Blutprobe kann die Polizei bei Verdacht eines Verkehrsdeliktes mit Alkohol oder Drogen selbst ohne richterlichen Beschluss anordnen.
3. Der Beschuldigte hat keine Verpflichtung, im Ermittlungsverfahren irgendwelche Unterschriften zu leisten. Daher raten wir auch dringend davon ab, irgendwelche Vordrucke, Protokolle oder Ähnliches zu unterschreiben.
In diesem Video spielen wir Situationen durch und besprechen häufige Fragen im Rahmen der Polizeikontrolle und allgemeinen Verkehrskontrolle.
Im Straßenverkehr darf die Polizei nach § 36 V StVO jeden Verkehrsteilnehmer verdachtsunabhängig kontrollieren. Dabei geht es aber ausschließlich um die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Verkehrstüchtigkeit von Fahrzeug und Fahrer. Bei der Polizeikontrolle als allgemeiner Verkehrskontrolle darf die Polizei das Fahrzeug und den Fahrer nicht durchsuchen oder willkürlich Drogentests verlangen.
Muss ich bei der Verkehrskontrolle aus dem Fahrzeug aussteigen?
Ja, auf Anweisung muss ich aus dem Fahrzeug aussteigen.
Muss ich einen Alkoholtest machen, "pusten"?
Der Atemalkoholtest ist freiwillig. Ich kann mich dadurch entlasten, muss aber nicht.
Muss ich in der Polizeikontrolle einen Drogentest machen?
Sämtliche Drogentests sind freiwillig. Lediglich die Blutprobe kann die Polizei anordnen, wenn ein Anfangsverdacht für eine Trunkenheitsfahrt gegeben ist.
Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte
Tipps für Beschuldigte:
1. Keine Aussage
2. Keine freiwilligen Maßnahmen
3. Nichts unterschreiben
1. Das Aussageverweigerungsrecht ist der Grundstein der Rechte des Beschuldigten. Niemand muss sich selbst belasten, daher hat der Beschuldigte das Recht zu schweigen und kann sogar straflos lügen.
2. Sämtliche Drogentests, Urinprobe, Schweißtest, Wischtest am Lenkrad usw. sind freiwillig. Auch hier gilt: Der Beschuldigte muss sich nicht selbst belasten. Das gilt nicht nur für Aussagen sondern auch für Handlungen. Lediglich die Blutprobe kann die Polizei bei Verdacht eines Verkehrsdeliktes mit Alkohol oder Drogen selbst ohne richterlichen Beschluss anordnen.
3. Der Beschuldigte hat keine Verpflichtung, im Ermittlungsverfahren irgendwelche Unterschriften zu leisten. Daher raten wir auch dringend davon ab, irgendwelche Vordrucke, Protokolle oder Ähnliches zu unterschreiben.
In diesem Video spielen wir Situationen durch und besprechen häufige Fragen im Rahmen der Polizeikontrolle und allgemeinen Verkehrskontrolle.
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