Prof. Kirchhof sprach im St.-Paulus-Dom zum Thema Gerechtigkeit

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Mit der grundlegenden Frage "Was ist Gerechtigkeit?" hat sich der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Paul Kirchhof am Mittwoch (2. April 2014) in der Reihe der Geistlichen Themenabende in der Fastenzeit 2014 im St.-Paulus-Dom Münster beschäftigt. Das Video dokumentiert den Wortanteil der Veranstaltung, in der Kirchhof Gerechtigkeit als "unerfüllbaren Auftrag und alltäglichen Maßstab" in den Blick nahm.
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laabert über Gerechtigkeit und befürwortet GEZ Beitrag !!!

lantaisland
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Für mich ist das Urteil rechtswidrig, also ein Blendwerk.
Bruder hilft Bruder in Sachen ABZOCKEN, dass ist reine Befangenheit und somit ist das Urteil UNRECHTMÄßIG.

Wenn Unrecht zu Recht wird, dann wird Widerdstand zur Pflicht!

andymartin
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Gerechtigkeit als TugendDen Begriff der Gerechtigkeit zu bestimmen, ist seit alters ein zentrales Anliegen philosophischen Denkens (vgl. zur Einführung Heidenreich, 2011; Höffe, 2001; Holzleitner, 2009; Sandel, 2013). Seine Anfänge liegen im antiken Griechenland (vgl. auch Hauser, 1974). Die Sophisten waren es, die angesichts des Zusammenbruchs der überkommenen aristokratischen Ordnung und des sie stützenden mythischen Weltbildes gewissermaßen ein aufgeklärtes profanes Gerechtigkeitsverständnis zu entwickeln begannen. Das, was als gerecht zu gelten hat, soll nicht von irgendwelchen göttlichen Vorgaben abgeleitet, sondern durch Vernunftüberlegungen begründet werden. Platon und an ihn anknüpfend Aristoteles haben dem eine theoretische Fassung gegeben, die für das weitere Denken darüber richtungsweisend wurde. Für Platon bildet die Gerechtigkeit die Grundlage der übrigen drei Tugenden Weisheit, Tapferkeit und Besonnenheit. Dabei bezieht sich in der griechischen Philosophie Tugend nicht bloß auf eine individuelle innere Eigenschaft, sondern auf die Fähigkeit, die jeweils im Zusammenhang eines größeren Ganzen gestellte Aufgabe zu erfüllen. Die Gerechtigkeit ist für Platon vollendet, wenn die drei übrigen Tugenden gemäß ihrer jeweiligen Funktion im Menschen miteinander harmonieren und das Leben so seine Sinnerfüllung findet – ein Modell, das er auch auf das in Stände geordnete Gemeinwesen übertrug, in dem die Gerechtigkeit zur Grundlage des Rechts wird. Platon fasste das in die Formel, die Gerechtigkeit bestehe darin, „dass jeder das Seinige und Gehörige hat und tut“ (Politeia, 433e).  Auch für Aristoteles stellt die Gerechtigkeit unter den drei anderen die oberste Tugend dar. Stärker als Platon hat er die individuelle und die soziale Dimension der Gerechtigkeit auseinandergehalten. Letztere bezieht sich auf den Umgang des Menschen mit anderen sowie mit Gütern und dessen Regulierung. Sein Gerechtigkeitskonzept hat Aristoteles anhand von Unterscheidungen in der Sache ausgearbeitet, auf die bis heute zurückgegriffen wird: Er differenziert zunächst zwischen einer allgemeinen und einer besonderen Gerechtigkeit. „Die allgemeine Gerechtigkeit bezieht sich auf alle moralischen Rechte und Pflichten, die Menschen sich wechselseitig zugestehen. Insofern er [sc. Aristoteles, NM] die Gerechtigkeit auf die Stadt und ihre Gesetze bezieht, kann er sie auch `legale´ Gerechtigkeit nennen. Die besondere Gerechtigkeit dagegen beschreibt eine Teilklasse des moralisch Geschuldeten. Sie bezieht sich auf die Regelung von Konflikten, die unter Menschen über die Vor- und Nachteile des Zusammenlebens entstehen. Sie ist ein Maßstab für eine verhältnismäßige Verteilung von Gütern und Lasten. Die Verhältnismäßigkeit ist dann gewahrt, wenn Vor- und Nachteile für den Einzelnen in einem angemessenen Verhältnis zueinander und zu den Vor- und Nachteilen der anderen stehen und wenn sie dem Einzelnen zuteilen, was ihm zusteht“ (Hengsbach, 2004, 112f.). Bei der besonderen Gerechtigkeit nimmt Aristoteles weitere Unterscheidungen vor, vorrangig die zwischen der ausgleichenden und der austeilenden Gerechtigkeit. Die erste (lat.: iustitia commutativa) bezieht sich auf die Regulierung von Beziehungen zwischen Personen, die in freier Vereinbarung etwas miteinander tauschen, seien es Güter, Lasten, Zuständigkeiten u.Ä. Dabei müssen Leistung und Gegenleistung einander entsprechen (Tauschgerechtigkeit). Bei der zweiten (lat.: iustitia distributiva/correctiva) geht es um die Verteilung von (Rechts-)Gütern in einem Gemeinwesen, dabei nicht zuletzt darum, dass den Benachteiligten ein Ausgleich zugebilligt wird (Verteilungsgerechtigkeit). Beide Gerechtigkeitsformen basieren auf dem Prinzip der – arithmetischen bzw. proportionalen – Gleichheit. In diesem Sinne definiert Aristoteles: „Es ist Gerechtigkeit eine Tugend, durch die jeglicher das Seine erhält und wie es das Gesetz angibt; Ungerechtigkeit dagegen ist es, wodurch einer fremdes Gut erhält und nicht nach dem Gesetz“ (Rhetorik I, 9, 1366b, 9, 1366, zitiert nach Hauser, 1974, 330).  Diese Unterscheidung hat eine kontroverse Diskussion darüber ausgelöst, in welchem Verhältnis die beiden Gerechtigkeitsformen zueinander stehen: Welcher von beiden gebührt der Vorrang, der ausgleichenden oder der austeilenden Gerechtigkeit? Setzt die Möglichkeit, anderen etwas zu auszuteilen, voraus, dass dafür durch Tausch erworbene Güter – dabei geht es nicht nur um materielle Güter, sondern auch um ideelle wie Freiheit, Recht, Macht, Chancen u.Ä. – zur Verfügung stehen? Oder hängt die Möglichkeit eines Austausches auf gleicher Ebene davon ab, dass die allgemein zur Verfügung stehenden Güter allererst gerecht verteilt worden sind? In dem gerechtigkeitstheoretischen Diskurs gehen die Positionen dazu weit auseinander. Dabei handelt es sich um alles andere als um einen theoretischen Streit; er zeitigt erhebliche Auseinandersetzungen bis in die Politik hinein. Ein anderer Streitpunkt entzündet sich an der auf Platon zurückgehenden und immer wieder zitierten Formel für Gerechtigkeit „Jedem/jeder das Seine/Ihre“. Ihr wohnt nämlich eine eigentümliche Spannungen inne: Zum einen geht es um die Frage, ob und wie die beiden Pole Gleichheit und Ungleichheit in eine Balance gebracht werden können bzw. sollen, das (von Platon so noch nicht gekannte) Axiom der Gleichheit aller Menschen auf der einen und die Anerkennung der Einmaligkeit jedes Individuums, die keine Gleichmacherei zulässt, auf der anderen Seite. Das von Aristoteles angegebene Prinzip, das Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln sei, ist zu allgemein und vage, als dass sich daraus konkrete Handlungsanweisungen ableiten ließen. Zum anderen besteht eine Spannung zwischen subjektivem Rechtsanspruch und objektivem, d.h. in einer Gesellschaft geltendem Recht. Bei der Betonung der einen Seite hat die andere – oder umgekehrt – leicht das Nachsehen in verschiedenen Formen im Sinne von Ungerechtigkeit. Auch die Kontroverse darüber hat zu unterschiedlichen Ausformungen von Gerechtigkeitsparadigmen und -theorien geführt. Das kann hier nicht im Einzelnen nachgezeichnet werden. Die Spannbreite reicht von dem vorrangigen Setzen auf das Individuum und seinem Wohl bis hin dazu, dass der Allgemeinheit und dem Gemeinwohl die Priorität zuerkannt wird. Herr Kirchhof davon alles haben Sie nichts

meins
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RUNDFUNKBEITRAG - Entschied Karlsruhe politisch?

ikgamer
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Professor Paul Kirchhof: “Was ist Gerechtigkeit?”

ikgamer
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