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Allgemeinmedizin Einblick in die Delegation www.clipdocs.de

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Es gibt auch noch Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste. Die Zusammenarbeit mit diesen Pflegeberufen nimmt immer mehr an Bedeutung zu. Das heißt Pflegepersonal werden Aufgaben delegiert.
Bei dieser Delegation von Aufgaben ist zu beachten, dass nur eine Aufgabe, die nicht unter Arztvorbehalt steht, delegiert werden darf. Es darf auch nur eine befähigte Pflegefachkraft diese Aufgabe ausführen. Diese muss der Ausführung auch zustimmen. Die Aufgabe und die Delegation muss dokumentiert werden.
Unter Umsänden muss die pflegende Person auch angeleitet werden im Sinne einer Anleitungspflicht. Anschließend muss das Geschehen ärztlich Überwacht werden.
Hierzu ein Beispiel:
Frau Müller ist 89 Jahre alt und ihr Blutzucker spielt zur Zeit etwas verrückt. Sie hat seit kurzem eine neue Pflegefachkraft, die sie in der Häuslichkeit unterstützt. Nun findet ein Arztbesuch statt und wir delegieren regelmäßige Blutzuckerkontrollen und die Insulingabe. Dies wird dokumentiert. Die Pflegefachkraft ist befähigt dies umzusetzen. In kurzen Abständen wird der Hausarzt erneut einen Hausbesuch abhalten, um den Verlauf zu Überwachen. Das Pflegepersonal hat dabei eine Übernahmeverantwortung. Das heißt die Pflegefachkraft ist zur Nachfrage verpflichtet. Also wenn keine eindeutigen Anordnungen vorliegen muss sie nachfragen. Es besteht das Verweigerungsrecht, wenn sich eine Pflegefachkraft nicht befähigt sieht, die delegierte Handlung durchzuführen. Weiterhin besteht eine Durchführungsverantwortung, also die übernommene Aufgabe muss natürlich fachgerecht und sorgfältig ausgeführt, sowie dokumentiert werden.
Zu guter Letzt darf man Selbsthilfegruppen nicht vernachlässigen. Sie sind vor Allem bei schwereren (chronischen) Erkrankung präsent.
Es gibt auch noch Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste. Die Zusammenarbeit mit diesen Pflegeberufen nimmt immer mehr an Bedeutung zu. Das heißt Pflegepersonal werden Aufgaben delegiert.
Bei dieser Delegation von Aufgaben ist zu beachten, dass nur eine Aufgabe, die nicht unter Arztvorbehalt steht, delegiert werden darf. Es darf auch nur eine befähigte Pflegefachkraft diese Aufgabe ausführen. Diese muss der Ausführung auch zustimmen. Die Aufgabe und die Delegation muss dokumentiert werden.
Unter Umsänden muss die pflegende Person auch angeleitet werden im Sinne einer Anleitungspflicht. Anschließend muss das Geschehen ärztlich Überwacht werden.
Hierzu ein Beispiel:
Frau Müller ist 89 Jahre alt und ihr Blutzucker spielt zur Zeit etwas verrückt. Sie hat seit kurzem eine neue Pflegefachkraft, die sie in der Häuslichkeit unterstützt. Nun findet ein Arztbesuch statt und wir delegieren regelmäßige Blutzuckerkontrollen und die Insulingabe. Dies wird dokumentiert. Die Pflegefachkraft ist befähigt dies umzusetzen. In kurzen Abständen wird der Hausarzt erneut einen Hausbesuch abhalten, um den Verlauf zu Überwachen. Das Pflegepersonal hat dabei eine Übernahmeverantwortung. Das heißt die Pflegefachkraft ist zur Nachfrage verpflichtet. Also wenn keine eindeutigen Anordnungen vorliegen muss sie nachfragen. Es besteht das Verweigerungsrecht, wenn sich eine Pflegefachkraft nicht befähigt sieht, die delegierte Handlung durchzuführen. Weiterhin besteht eine Durchführungsverantwortung, also die übernommene Aufgabe muss natürlich fachgerecht und sorgfältig ausgeführt, sowie dokumentiert werden.
Zu guter Letzt darf man Selbsthilfegruppen nicht vernachlässigen. Sie sind vor Allem bei schwereren (chronischen) Erkrankung präsent.
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