Schuldrecht AT: Zauberformeln Schadensarten

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Die Abgrenzung der Schadensarten ist ein Sternchenthema des Examens. Abzugrenzen sind einfacher Begleitschaden, Mangelfolgeschaden, Verzögerungsschaden, Verzugsschaden und Schadensersatz statt der Leistung. Die Abgrenzung erfolgt anhand der Zauberformeln von der hypothetischen Nacherfüllung innerhalb der letzten Sekunde der Nachfrist, danach ob der Schaden auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung beruht oder auf deren Verzögerung, der Zuordnung zu dem Integritätsinteresse oder dem vertraglichen Äquivalenzinteresse. Überzeugend ist dabei eine dynamische Einordnung des Schadens, keine statische...

Der Beitrag greift typische Fragestellung aus der juristischen Ausbildung auf. Angereichert wird er mit Tipps für die Darstellung in der Klausur und Hausarbeit.

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Комментарии
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Wunderbar! Noch keine so umfassende und konsistente Darstellung der Abgrenzung gefunden. Dankeschön :)

Joh-jfkc
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Wann ist bereits der Fristablauf der Nacherfüllung Auslöser für den Ebenenwechsel? Am Ende wurde beim DG2 bereits der Ebenenwechsel mit Ablauf der Nacherfüllungsfrist von §281 angenommen, während beim Ersatz von den Mietkosten noch §281 IV hinzukommen musste, um einen SE nach §280 I, III, 282 zu begründen. Auch bei der ersten Meinung zur Abgrenzung von 281, 286 sagten Sie das das entgültige Ausbleiben der Leistung "jedenfalls bei Ablauf der zur Nacherfüllung gesetzten Frist angenommen werden (§281) kann oder erst danach, wenn der Gläubiger statt der Leistung SE verlangt hat (SE-Verlangen), §284.

giulialichtenthal
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Sehr geehrter Herr Bredemeyer,
vielen Dank für die Erklärung.
Eine Frage, wieso kommt es am Bsp. DG2 mit dem Ablauf der Frist nicht gleich zum Ebenenwechsel?
DG2 müsste doch ebenso wie DG3 ein 281 sein, da die Frist abgelaufen ist und nun 281 IV greift.
EIne Leistung (auch hypothtisch) würde demnach keine Erfüllung herbeiführen, da der Gl. keinen Anspruch daruaf hätte.
Nach der oben beschiebenen Situation hätte der Gl. noch bis zum Ebenenwechsel die Möglichkeit die Primärlesitung zu verlangen und der S die Möglchkeit zu erfüllen, trotz Fristablauf. Dies verstieße doch gegen die Wertung des 281 IV, oder?
Daher verstehe ich den oben eingeführten Zeitreum M4, DG2 nicht.

Vielen Dank
MfG

rolf_royce
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Ich finde Ihre Videos sehr gut, diese helfen sehr beim lernen.

Zum Verzögerungsschaden ergibt sich mir trotzdem eine Frage. In der Vorlesung haben wir den sog. Betriebsausfallschaden thematisiert. Dabei liefert der Schuldner eine nicht mangelfreie Sache, welche nach einiger Zeit ausfällt und zum mangelbedingten Nutzungsausfallschaden führt. Hier stellt sich die Frage, ob neben den 280 I, II auch der 286 BGB zu prüfen ist. Wir verneinten dies mit Blick auf die Argumentation des BGH. „Demnach kann sich der Käufer vor den Folgen einer Säumnis regelmäßig dadurch schützen, dass er einen kalendermäßig bestimmten Termin für die Lieferung vereinbart oder den Schuldner bei ausbleiben der Leistung mahnt. Diese Möglichkeiten bestehen bei einer mangelhaften Lieferung regelmäßig nicht, weil der Mangel vielfach erst bemerkt wird, wenn die Kaufsache ihrer Verwendung zugeführt wird.“

Ist dies nun ein Sonderfall, dass die Prüfung des §286 BGB entfällt oder ist es der Regelfall. In der Vorlesung habe ich es so verstanden, dass der §286 BGB bei Verzögerung nicht zu prüfen ist.

josefneumann
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Wenn der Ebenenwechsel vollzogen wird( der Gläubiger tätigt doch noch ein Deckungskauf und hat kein Interesse mehr and der Leistung) und nur noch SE statt der Leistung verlangt werden darf, da VerzögerungsSE und SE statt der Leistung sich ausschließen, was passiert mit M2, M3 und M4 ( also dem
Verzögerungssschaden) Dem Gläubiger sind doch Schäden entstanden (sei es die Miete oder das Anwaltsschreiben an den Schuldner, was er für notwendig hielt)

fersager
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Danke für ihren Beitrag!
Ich hätte da eine Bitte: Versuchen Sie das nächste mal die Gesamtlautstärke vor Hochladen des Videos etwas zu erhöhen, denn letzteres fällt in der Regel sehr leise aus!
Danke

furkan