Freiheitsentziehende Maßnahmen / Artikel 37 der UN-Kinderrechtskonvention

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Auch wenn Folter, genauso wie die Todesstrafe, in Deutschland auch nach Einschätzung von NGOs wie amnesty international kein Thema mehr sind - die UN-KRK stellt darüber hinaus auch besondere Anforderungen an freiheitsentziehende Maßnahmen gegenüber Kindern. Und diese gelten nicht nur im Strafvollzug, sondern beispielsweise auch in Kinderheimen. Hier hat Deutschland noch Nachholbedarf. Schauen wir uns zusammen in Art 37 UN-KRK die Details an.

"Art. 37 UN-KRK" wird präsentiert von Franziska Breitfeld

Quelle: Stefanie Schmahl, UN-Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, 2. Auflage, gebunden, Nomos Verlagsges.MBH + Co
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