Vertragsrecht in der Coronakrise: Wegfall der Geschäftsgrundlage (Prof. Dr. Jens Prütting)

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PD Dr. Daniel Effer-Uhe stellt Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M. oec. (Hamburg) vor. Prof. Dr. Prütting referiert zum Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Sie können über die Kommentarfunktion am 19.04.2020 von 10-12 Uhr Fragen stellen und diskutieren. Prof. Dr. Prütting antwortet von 12-14 Uhr.

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Комментарии
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Lieber Herr Kollege Prütting,
vielen Dank für den instruktiven und tiefgehenden Vortrag! Wie Sie ja wissen, teile ich Ihre Auffassung weitestgehend; auch ich halte § 313 BGB für die "Norm der Stunde" für die Corona-Problematik, vor allem auch im Mietrecht. Trotzdem beschäftigt mich die Abgrenzung zu den vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilungen in verschiedenen Zusammenhängen, zu denen mich Ihre Position interessieren würde.
- Das betrifft zunächst die Corona-Spezialgesetze: Inwieweit würden Sie diesen eine abschließende Regelung entnehmen, die auch § 313 BGB ausschließt?
+ Konkret zum Mietrecht: Würden Sie dem Kündigungsausschluss mit Drygala (LTO) implizit die gesetzgeberische Wertung entnehmen, dass die Mietzahlungspflicht trotz Corona-bedingten Schließungen unverändert fortbesteht, was § 313 ausschließen würde?
+ Zum Verbraucherdarlehensrecht: Schließt nach Ihrer Auffassung der Ausschluss der Kündigung nach § 490 BGB wegen Wertverfalls einer Sicherheit auch aus, dass der Darlehenszins nach § 313 I BGB an das veränderte Risiko eines Ausfalls des Gläubigers angepasst wird?
- Bei der vertraglichen Regelung fällt es mir schwer, eine Grenze zwischen konkreter vertraglicher Risikoübernahme für Corona-Fälle und dem Anwendungsbereich des § 313 BGB zu ziehen. Soll es, wenn bestimmte Nutzungsmöglichkeiten für vermietete Gewerberäume verboten werden, tatsächlich keinen Unterschied machen, ob die Räume für einen spezifischen Zweck wie zB "Betrieb eines Speiselokals" (der sich, sofern wirtschaftlich erfolgversprechend, oft auch in der Höhe der Miete niederschlägt), oder ob sogar eine umsatzabhängige Miete vereinbart war? In diesem Fall könnte ich mir durchaus vorstellen, das Verbot über das Gewährleistungsrecht (oder anfängliche Unmöglichkeit, je nach Zeitpunkt) bzw. über die Umsatzklausel zu lösen, ohne auf § 313 BGB zurückzugreifen.
Was denken Sie dazu?

prof.dr.thomasriehm
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Wie sieht es bei Fitnessstudio Verträgen aus? Gilt 326 BGB, ja oder nein? Vielen Dank

lionelrohr
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