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Strafrecht | Verjährung | Kanzlei Fathieh
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Rechtsanwalt Fathieh aus Heidelberg berichtet im Video über die Rechtslage bzgl. der Verjährung von Straftaten.
Anwalt Fathieh merkt zunächst an, dass zwischen zwei Verjährungskonstellationen zu unterscheiden ist, nämlich
1. der Strafverfolgungsverjährung und
2. der Strafvollstreckungsverjährung.
Erstere behandelt die Zeitspanne, in der die Tat geahndet werden kann, letztere den Zeitraum nach dem Schuldspruch, in dem die Strafe vollstreckt werden kann. Voraussetzung für die Strafvollstreckungsverjährung ist folglich, dass bereits eine rechtskräftige Strafe oder Maßnahme verhängt wurde.
Rechtsanwalt Fathieh thematisiert in der Kürze seines Videos nur die Strafverfolgungsverjährung. Der Eintritt verhindert, dass die Tat durch Schuldspruch geahndet werden kann und auch die Verhängung einer Strafe ist nicht möglich. Es wird zunächst dargelegt, wie sich die Strafverfolgungsverjährung bemisst. Maßgeblich zur Berechnung ist die Höhe der zu erwartenden Höchststrafe für das jeweilige Delikt. Der Verjährungszeitraum kann damit zwischen drei und dreißig Jahren liegen. Beispielsweise beträgt die Strafverfolgungsverjährung für eine im Höchstmaß einjährige bis fünfjährige Freiheitsstrafe fünf Jahre. Eine Ausnahme ergibt sich für Mord und Verbrechen des Völkerstrafgesetzbuches, welche nicht verjähren. Zudem werden besonders schwere und minder schwere Fälle sowie Schärfungen und Milderungen nach dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches nicht in die Berechnung der Frist für die Strafverfolgungsverjährung nach § 78 StGB miteinbezogen. Der Beginn der Strafverfolgungsverjährung fällt mit dem für juristische Laien oft nicht leicht zu bestimmenden Beendigungszeitpunkt der Tat zusammen. Eine Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung ist möglich, tritt jedoch nicht nur durch die erste Beschuldigtenvernehmung, sondern schon durch deren Anordnung ein. Auch andere Ursachen einer Unterbrechung sind denkbar. Rechtsanwalt Fathieh weist zudem darauf hin, dass auch ein Ruhen der Verjährung je nach Fallkonstellation möglich ist. Es gibt verschiedene Möglichkeiten warum die Verjährung ruhen kann.
und
Kanzlei Fathieh
Poststraße 2
69115 Heidelberg
Tel: 06221 979920
Fax: 06221 979999
Anwalt Fathieh merkt zunächst an, dass zwischen zwei Verjährungskonstellationen zu unterscheiden ist, nämlich
1. der Strafverfolgungsverjährung und
2. der Strafvollstreckungsverjährung.
Erstere behandelt die Zeitspanne, in der die Tat geahndet werden kann, letztere den Zeitraum nach dem Schuldspruch, in dem die Strafe vollstreckt werden kann. Voraussetzung für die Strafvollstreckungsverjährung ist folglich, dass bereits eine rechtskräftige Strafe oder Maßnahme verhängt wurde.
Rechtsanwalt Fathieh thematisiert in der Kürze seines Videos nur die Strafverfolgungsverjährung. Der Eintritt verhindert, dass die Tat durch Schuldspruch geahndet werden kann und auch die Verhängung einer Strafe ist nicht möglich. Es wird zunächst dargelegt, wie sich die Strafverfolgungsverjährung bemisst. Maßgeblich zur Berechnung ist die Höhe der zu erwartenden Höchststrafe für das jeweilige Delikt. Der Verjährungszeitraum kann damit zwischen drei und dreißig Jahren liegen. Beispielsweise beträgt die Strafverfolgungsverjährung für eine im Höchstmaß einjährige bis fünfjährige Freiheitsstrafe fünf Jahre. Eine Ausnahme ergibt sich für Mord und Verbrechen des Völkerstrafgesetzbuches, welche nicht verjähren. Zudem werden besonders schwere und minder schwere Fälle sowie Schärfungen und Milderungen nach dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches nicht in die Berechnung der Frist für die Strafverfolgungsverjährung nach § 78 StGB miteinbezogen. Der Beginn der Strafverfolgungsverjährung fällt mit dem für juristische Laien oft nicht leicht zu bestimmenden Beendigungszeitpunkt der Tat zusammen. Eine Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung ist möglich, tritt jedoch nicht nur durch die erste Beschuldigtenvernehmung, sondern schon durch deren Anordnung ein. Auch andere Ursachen einer Unterbrechung sind denkbar. Rechtsanwalt Fathieh weist zudem darauf hin, dass auch ein Ruhen der Verjährung je nach Fallkonstellation möglich ist. Es gibt verschiedene Möglichkeiten warum die Verjährung ruhen kann.
und
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Poststraße 2
69115 Heidelberg
Tel: 06221 979920
Fax: 06221 979999
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