Verbot von Kinderarbeit (nach JArbSchG)

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Verbot der Beschäftigung von Kindern und Ausnahmen. Z.B. Praktikum, richterliche Weisung, leichte Arbeiten (Kinder über 13 Jahre), Ferienjob (Jugendliche mit Vollzeitschulpflicht), Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen, Beschäftigung nicht vollzeitschulpflichtige Kinder, Berufsausbildung. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) §§ 2, 5, 6, 7 Kinderarbeitsschutzverordnung (KArbSchVo)
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