Sind die Kosten für eine Betriebsratswahl vom Arbeitgeber zu bezahlen? | Betriebsrat Video

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Ich verrate Ihnen ein Geheimnis.
Ja, der Arbeitgeber muss solche Kosten zahlen. Wobei, ein solches Geheimnis ist es gar nicht. Das steht nämlich im § 20 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz. Was da aber nicht drin steht, der Arbeitgeber muss nicht nur die Sachkosten tragen, wie benötigte Literatur, Gesetzestexte, Briefporto für die Briefwahl, Wahlurnen, Stimmzettel, Umschläge, Wahlkabinen. Und er muss nicht nur die benötigten Räumlichkeiten und die für die Wahlvorstandsarbeit benötigte Büroeinrichtung zur Verfügung stellen, nein, er muss auch persönliche Kosten der Wahlvorstandsmitglieder übernehmen. Jawoll, und persönliche Kosten, das sind beispielsweise Reisekosten, die dem Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl eben entstanden sind, oder aber auch Schulungskosten. Also Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Wahlvorstand eine Wahlschulung besucht, um hier das nötige Wissen zu erlangen, damit überhaupt erst eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl durchführen kann. Und so eine Betriebsratswahl, die hat viele Fußangeln, das können Sie mir glauben. Wichtig bei all dem ist aber eins, die Kosten für die Betriebsratswahl müssen "erforderlich" sein.

Wenn es also nur schön wäre, etwas zu haben, was für die Betriebsratswahl also eigentlich ganz praktisch wäre, ohne den Gegenstand könnte man aber die Wahl aber immernoch noch genauso gut durchführen, dann muss der Wahlvorstand, wenn es zum Schwur kommt, auf dieses Material verzichten. Kleiner Praxistipp, wenn Sie im Einzelfall wissen wollen, was nun erforderlich ist und was nicht, da hilft Ihnen hier ein Blick - Achtung, nicht im § 40 Betriebsverfassungsgesetz, sondern § 20 Betriebsverfassungsgesetz. Denn da hat der Gesetzgeber das Kostenthema eigens geregelt.

Dementsprechend haben auch viele Kommentare zum Betriebsverfassungsrecht dort diverse Entscheidungen der Arbeitsgerichte aufgenommen, die sich gerade mit diesem Thema eben beschäftigen, welche Gegenstände, welche Vorgänge sind für eine Betriebsratswahl nun erforderlich und darauf hat der Wahlvorstand nun einen Anspruch oder nicht. Also ein Blick in den Kommentar an der entsprechenden Stelle erleichtert die Rechtsfindung.

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