Rückstellungen - Pflicht und Segen bei der Bilanzierung

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Rückstellungen sind handelsrechtlich und steuerrechtlich Verbindlichkeiten, die der Höhe nach ungewiss sind. Sie sind aber mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Bilanziell gehören sie zu den Passivposten.

Rückstellungen sind Fremdkapital und stehen in der Bilanz zwischen dem Eigenkapital und den Verbindlichkeiten. Sie dürfen nicht mit Rücklagen verwechselt werden, die dem Eigenkapital zugeordnet werden.

Nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung sind Rückstellungen zu bilden für:

ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB),
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB),
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB),
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigungen, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB),
Gewährleistungen, die ohne rechtlichen Grund erbracht werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB).
Rückstellungen, die handelsrechtlich gebildet werden müssen, müssen auch in der Steuerbilanz angesetzt werden.

Rückstellungen, die handelsrechtlich gebildet werden dürfen, dürfen in der Steuerbilanz nicht angesetzt werden.

Beispielhaft können Rückstellungen für folgende Aufwendungen gewinnmindernd gebildet werden (R 5.7 EStR):

- Rückstellung für Jahresabschluss- und Prüfungskosten,
- Rückstellung für die Erstellung der Steuererklärungen,
- Rückstellung für die Verpflichtung zur Buchung laufender Geschäftsvorfälle,
- Rückstellung für die Aufbewahrung und Speicherung von Belegen,
- Rückstellungen für Steuerzahlungen: Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer,
- Rückstellung für hinterzogene Steuern, Mehrsteuern,
- Schadenrückstellungen im Versicherungsgewerbe,
- Rückstellungen für Nachbetreuungen für Versicherungsverträge,
- Rückstellungen für Provisionszahlungen für Handelsvertreter,
- Rückstellung für Garantieleistungen,
- Rückstellungen für Erfüllungsrückstände,
- Rückstellungen für Subunternehmerleistungen,
- Kulanzrückstellungen,
- Rückstellung für Gratifikationszusagen gegenüber Arbeitnehmer und Firmenjubiläumsaufwendungen,
- Rückstellungen für Verpflichtungen zur Gewährung von Vergütungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung vor Ausscheiden aus dem Dienstverhältnisses,
- Rückstellung für Urlaubsansprüche und Urlaubsverpflichtungen,
- Rückstellungen für Weihnachtsgeld,
- Rückstellung für die ungewisse Pflicht zur Rückzahlung von Entgelten, die den Ertrag abgelaufener Wirtschaftsjahre erhöht haben,
- Rückstellung wegen des Risikos der drohenden Vertragsauflösung,
- Rückstellungen für gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzforderungen,
- Rückstellung wegen Abrechnungsverpflichtung,
- Rückstellung wegen faktischen Leistungszwangs,
- Pfandrückgaberückstellungen,
- Rückstellungen wegen Patentverletzungen,
- Rückstellung wegen Abrissverpflichtung,
- Rückstellung für Sanierungsverpflichtung wegen Kontaminierung des Erdreichs,
- Rückstellung für Deponie-Rekultivierung und Rückbauverpflichtung,
- Rückstellung für Honorarrückforderungen der Krankenkassen gegenüber Ärzten.

Da Rückstellungen den zu bilanzierenden Gewinn reduzieren, reduzieren sie auch die Steuerlast.

Ihr direkter Kontakt, wenn wir helfen oder beraten sollen:

Claas-Peter Müller, Weidestraße 132, 22083 Hamburg
Telefon: 040 - 696 35 36 90
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Wir haben ein ständiges Streitthema im Büro und zwar haben wir folgendes unterschiedlich gelernt: Rückstellung für JA in 2019 gebildet, die Rechnung für den JA wird erst in 2021 geschrieben, aber vor Erstellung JA 2020. Bei Erstellung des JA 2020 ist mir die Höhe der Rechnung für den JA 2019 bekannt, löse ich die Rückstellung 2019 mit dem JA 2020 auf oder lasse ich diese bis 2021 stehen?

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