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WKOÖ | Rechtstipp: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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Allgemeine Geschäftsbedingungen – kurz AGB – sind für den Masseneinsatz vorformulierte Vertragsbedingungen. Es besteht keine Verpflichtung AGB zu verwenden, wenn man das allerdings tut, gibt es bestimmte Dinge zu beachten. Unser Rechtsexperte gibt in diesem Rechtstipp Infos dazu.
Zunächst einmal ist Voraussetzung, dass die Geltung der AGB an sich überhaupt wirksam vereinbart wurde. In der Praxis sind dazu Erleichterungen anerkannt. So reicht bei Abschlüssen im Geschäft beispielsweise ein deutlich sichtbarer Aushang im Geschäftslokal. Verwaltungsrechtlich ist dies sogar verpflichtend. Grundsätzlich zu spät ist es, wenn die AGB erstmals auf der Rechnung angeführt sind. Erforderlich ist hier vielmehr, dass die Geltung der AGB bereits im Zuge des Vertragsschlusses vereinbart wird und idealerweise eine Bestätigung auf der Vertragsurkunde erfolgt, dass auch die AGB ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben wurden.
Neben der Frage, ob AGB überhaupt vereinbart wurden, ist auch zu prüfen ob einzelne Klauseln an sich wirksam bzw. zulässig sind. So sind Einschränkungen gegenüber Verbrauchern bei Gewährleistungsansprüchen in AGB nicht zulässig. Es empfiehlt sich daher unterschiedliche AGB einzusetzen, je nachdem, ob man mit Verbrauchern oder mit Unternehmern Verträge abschließt.
Zunächst einmal ist Voraussetzung, dass die Geltung der AGB an sich überhaupt wirksam vereinbart wurde. In der Praxis sind dazu Erleichterungen anerkannt. So reicht bei Abschlüssen im Geschäft beispielsweise ein deutlich sichtbarer Aushang im Geschäftslokal. Verwaltungsrechtlich ist dies sogar verpflichtend. Grundsätzlich zu spät ist es, wenn die AGB erstmals auf der Rechnung angeführt sind. Erforderlich ist hier vielmehr, dass die Geltung der AGB bereits im Zuge des Vertragsschlusses vereinbart wird und idealerweise eine Bestätigung auf der Vertragsurkunde erfolgt, dass auch die AGB ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben wurden.
Neben der Frage, ob AGB überhaupt vereinbart wurden, ist auch zu prüfen ob einzelne Klauseln an sich wirksam bzw. zulässig sind. So sind Einschränkungen gegenüber Verbrauchern bei Gewährleistungsansprüchen in AGB nicht zulässig. Es empfiehlt sich daher unterschiedliche AGB einzusetzen, je nachdem, ob man mit Verbrauchern oder mit Unternehmern Verträge abschließt.