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70 Jahre Menschenrechte: Artikel 5 (Verbot der Folter)
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Artikel 5 (Verbot der Folter)
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
In Artikel 1 der Charta der Vereinten Nationen ist der Schutz der Menschenrechte als eines ihrer wichtigsten Ziele festgelegt. Das Fundament für den internationalen Menschenrechtsschutz ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung verabschiedet wurde. Die 1966 verabschiedeten und 1976 in Kraft getretenen Internationalen Pakte über Bürgerliche und Politische Rechte („Zivilpakt“) und über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte („Sozialpakt“) waren weitere Meilensteine für den völkerrechtlich verbindlichen Schutz der Menschenrechte.
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
In Artikel 1 der Charta der Vereinten Nationen ist der Schutz der Menschenrechte als eines ihrer wichtigsten Ziele festgelegt. Das Fundament für den internationalen Menschenrechtsschutz ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung verabschiedet wurde. Die 1966 verabschiedeten und 1976 in Kraft getretenen Internationalen Pakte über Bürgerliche und Politische Rechte („Zivilpakt“) und über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte („Sozialpakt“) waren weitere Meilensteine für den völkerrechtlich verbindlichen Schutz der Menschenrechte.