Mit einer Trading GmbH Aktien optimiert verkaufen und nur 1,5 % Steuern zahlen?

preview_player
Показать описание
Mit einer Trading GmbH kann man Aktien im Privatbesitz steuerlich optimiert verkaufen. Dazu muss man zunächst die Aktien steuerneutral auf die Trading GmbH übertragen. Hierfür wenden wir § 20 Abs. 4a EStG an. Denn im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Übertragung bleiben die meisten Vorgänge dieser Art steuerfrei. Danach veräußert die Trading GmbH die erhaltenen Aktien mit nur 1,5 % Steuern. Das Ziel der Trading GmbH hierbei ist die Reinvestition des Gewinns.

0:00 Einleitung & Intro
1:41 Vorstellung der Gestaltungsaufgabe
5:16 Vorstellung des Gestaltungsmodells
8:00 Voraussetzungen zur Umsetzung des Gestaltungsmodells
10:37 Umsetzung des Gestaltungsmodells in der Praxis
13:35 Weitere Besonderheiten: Steuereinbehalt durch die Bank & Erstattung durch das Finanzamt
14:32 Für welche Situationen lohnt sich das Gestaltungsmodell?
17:46 Fazit & Kontakt

▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬

Ihr Direktkontakt für neue Mandanten:
Telefon: +49 221 999 832-01

▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬

Für Bewerber/innen:
Telefon: +49 221 999 832-06

▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬

Unser Blogbeitrag zur XXX:

▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬

Folge uns auf Social Media:

▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬

Steuerberater Prof. Dr. jur. Christoph Juhn LL.M.

Christoph Juhn ist Professor für Steuerrecht und Steuerberater. Sein Beratungs- und Forschungsschwerpunkt liegt im Unternehmensteuerrecht. Prof. Dr. Juhn studierte Steuerrecht (Bachelor) und Unternehmensteuerrecht (Master) und legte bereits im Alter von 25 Jahren das Steuerberaterexamen ab. Seit 2013 ist er Lehrbeauftragter für Steuerrecht an der FOM Hochschule für Oekonomie und Management, wo er im Jahr 2020 zum Professor berufen wurde. Zusätzlich ist Christoph Juhn seit 2014 ständiger Fachreferent des Steuerberaterverbands Köln (Fortbildung für Steuerberater) und bildet seit 2018 an der Bundesfinanzakademie junge Finanzbeamte fort.

Die Kanzlei JUHN Partner hat sich auf die Gestaltungsberatung für Unternehmen spezialisiert und berät hierbei insbesondere bei Umstrukturierungen, Unternehmensverkäufen und internationalen Steuerfragen. Christoph Juhn und sein Team mit Standorten in Bonn und Köln erstellen für Unternehmen in der Rechtsform der GmbH und GmbH & Co. KG zudem die laufende Finanz-/Lohnbuchhaltung sowie Jahresabschlüsse und Steuererklärungen. Damit erhalten Mandanten „alles aus einer Hand“.

▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬

JUHN Partner GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Im Zollhafen 24
50678 Köln

► Telefon: +49 221 999 832-01
Рекомендации по теме
Комментарии
Автор

Hallo in die Runde, ich gebe den Sinn und Zweck der Norm zu bedenken (Vereinfachung des KapESt-Einbehalts für Kleinanleger bei bestimmten Kapitalmaßnahmen) und stelle § 42 AO in den Raum. Auch Trossen in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut im Kommentar zum UmwStG (3. Auflage 2019) weist im Anhang 12 "Einfluss der AbgSt auf Umwandlungen" in Rz. 50 letzter Satz darauf hin, dass Tauschvorgänge, die nicht von den beteiligten Unternehmen sondern von den Gesellschaftern ausgehen, nicht von der begünstigten BW-Übertragung des § 20 Abs. 4a EStG umfasst sein sollen.

cloudnumber
Автор

Ich hätte bei einem Tausch grundsätzlich eine gewisse Gleichwertigkeit des hingegebenen WG und des erhaltenen WG vorausgesetzt. Andernfalls wäre wohl eher von einer Teilentgeltlichkeit (teilweise Tausch, teilweise Schenkung) auszugehen. Das würde dann wieder das Problem der verdeckten Einlage hervorrufen.
Bin mir auch gar nicht sicher ob § 20 Abs. 4a als lex specialis gegenüber der verdeckten Einlage gesehen werden kann.

Griasna
Автор

Gibt es jetzt schon erfolgreiche Erfahrungsfälle damit? Oder ist das nur Wunschdenken? Bitte um Antwort.

sebastianclaus
Автор

Warum erinnert er mich an den wirecard Typen🤣🤣🤣

ekindalmizirak
Автор

Würde mal prüfen, das der Trading Gesellschaft damit nicht der Holding Status aberkannt wird. Kann bei so schnellem Kauf / Verkauf passieren, bzw. die 1, 5% Steuer bei einer BP nicht gezogen werden. Stichworte Merkmal Finanzunternehmen und Eigenhandelserfolg.

weiterrocken
Автор

Sehr gutes Video, danke für die Arbeit.
Mich würde interessieren, ob das operativ auch so einfach umzusetzen ist- da habe ich arge Bedenken.
Man kennt ja die deutsche Bürokratie, um Dinge zu verkomplizieren.

real_hugo
Автор

Wenn das Geld doch bereits auf der privaten Seite (Konsumseite) ist, dann sollte man es doch dort belassen. Aus meiner Sicht macht es nur dann Sinn, wenn man wirklich die 5 Mio - 1, 5% wirklich für das nächste Investment benötigt. Das wäre dann nur über die Trading-GmbH realisierbar.

Ferner kann man davon ausgehen, dass doch bei einem solchen Vermögen bereits eine Spardosen-GmbH für Beteiligungen existiert. Sonst wäre der Mandant bis zu diesem Zeitpunkt schlecht beraten gewesen...

ThomasBartel
Автор

Ich denke, dass § 20 Abs. 4a EStG in diesem Fall nicht einschlägig ist, da der Anteilstausch nicht nur aus Anteilen isd. § 20 Abs. 2 EStG besteht (die Veräußerung der neuen GmbH Anteile würde unter § 17 EStG fallen). Sinn dieser Vorschrift war die Banken hinsichtlich des KapESt Abzugs zu entlasten.

Quaestor
Автор

Beim übertragenden Gesellschafter automatisch davon auszugehen, dass es sich bei diesem um ein im Sinne der Norm beteiligtes Unternehmen handelt, geht m. E. fehl. Eine verbindliche Auskunft würde ich nach Rücksprache mit der zuständigen Oberbehörde aufgrund überregionaler Bedeutung negativ entscheiden. Im Rahmen einer Bp würde ich das natürlich aufgreifen. Haben Sie bessere Literatur, die das anders sieht, so vermochte ich diese nach - zugegeben kurzer - Recherche nicht aufzutun. Auf jeden Fall ein interessantes Gedankenspiel, wenn auch in praxi kaum mit Erfolgsaussicht.

cloudnumber
Автор

Folgende Fragen/Hinweise: 1. Wie ist das mit der Haftung dieser Konstruktion? Übernehmen Sie diese ebenfalls im Rahmen des Mandats? 2. Als GF der Trading- oder Beteiligungs-GmbH - welche GF-Gehälter sind dort üblich? 3. Lässt sich das auch mit einer Stiftung oder gGmbH abbilden?

jenswiemeyer
Автор

Wie sieht es bei "Langanlegern" aus. Also Aktien kaufen, im Depot liegen lassen und die Dividende nicht voll mit den 26, 375% zu versteuern. Habt Ihr hier eine Idee. Ohne als Renter fest nach Portugal zu ziehen ;)

FinoMaler
Автор

Wäre toll wenn Sie mal einen Beitrag zum Thema Futures Day Trading verfassen könnten. Wäre super Interessant welche Möglichkeiten es in diesem Bereich gibt über welche Konstellation auch immer die Steuerlast auf ein Minimum zu drücken. Einige Ansätze gibt es im Netz schon, allerdings alles noch nicht so wirklich zufriedenstellend. Wenn jemand hierzu eine Lösung findet dann Sie ;) Vielen Dank und beste Grüße

JanE-gwsy
Автор

Müsste auch mit ETF funktionieren...
Am besten Antrag auf verbindliche Auskunft?

Ententeich
Автор

Wenn ich das richtig verstehe, dann verschiebe ich doch nur die Steuerlast in die Zukunft. Dafür muss ich geschätzt, sicherlich erst mal mindestens 20.000 € aufbringen (Notarkosten, Steuerberaterkosten, GmbH, Gründen, …). Somit lohnt sich das sicherlich nur für Depots, deren Wert höher ist als 500.000 €. Wenn man bedenkt, dass die meisten Menschen Nicht so ein hohes Aktienvermögen haben, betrifft es nur einen kleinen Teil der Bevölkerung. Ich kann mir auch vorstellen, dass die Diskussion mit einer Depotbank sehr schwierig werden wird, es sei denn, man wird im Rahmen von private Banking sehr vorteilhaft betreut. Aber dann darf man die Diskussion später mit dem Finanzamt führen.

axeljebens
Автор

das bringt gar nichts, wenn ich privat Aktien verkaufe zahle ich 25% Steuern, bei dieser GmbH bei der Auszahlung auch, plus extra kosten einer GmbH. Wenn ich in einer normalen GmbH Aktien verkaufe und dann diesen Gewinn als Lohn auszahle und z.b. einen Steuersatz von 20% habe, zahle ich weniger Steuern. Dazu muss es nicht Trading Gmbh heißen.

attila.e
Автор

Super interessante Gestaltung.
Auch bei mir hat sich das Gefühl noch nicht beseitigen lassen, dass es nicht so einfach funktionieren kann.
Allerdings konnte sich das in der bisherigen kurzen Recherche nicht erhärten.
Zunächst stolpert man über die beiden beteiligten Unternehmen - Herr Kossack hat in seiner Recherche herausgefunden, dass die natürliche Person hier als beteiligtes Unternehmen gilt. Ich konnte hierfür zwar keine Quellen finden, als Student habe ich aktuell allerdings auch keinen Zugang zu hochwertiger Sekundärliteratur. Obwohl mir die Klassifizierung der natürlichen Person, die Anteile im Privatvermögen hält, als Unternehmen seltsam erscheint, scheint die Verwaltung laut dem von Ihnen zitierten BMF Schreiben nicht zwingend eine beidseitige Mitwirkung vorauszusetzen. Hier wird als Beispiel das freiwillige Übernahmenagebot genannt. An einem solchen wirkt das zu übernehmende Unternehmen häufig wohl nicht selbst mit. Im Ergebnis funktioniert es also auch mit Privatpersonen als Anteilseignern, unabhängig davon, ob sie mit dem Unternehmensbegriff von § 20 Abs. 4a erfasst sein sollen oder es schlicht ausreicht, dass nur eine der beteiligten aktiv wird.

Sinn und Zweck der Vorschrift sollte sicher nicht sein, die präsentierte Gestaltung zu ermöglichen. Allerdings lag der Zweck auch nicht nur in einer Vereinfachung für die Finanzinstitute, die die KapErtrSt abführen, sondern es sollte auch eine 'vorgelagerte' Besteuerung im Falle von 'nur' gesellschaftsrechtlichen Änderungen vermieden werden. Ein Grundsatz, der nicht nur hier Vater des Gesetzes war. Insofern scheint mir hier die 42 AO-Keule als Argument gegen die Gestaltung etwas fernliegend. Nicht alles, das nicht vom Gesetzgeber intendiert war, ist gleich Gestaltungsmissbrauch.

Möglicherweise stellt es ein Problem dar, dass der 20 Abs. 4a nach meiner Lesart vor allem für börsengehandelte Übernahmen/Verschmelzungen etc. gedacht war. Zwar gibt es kein Erfordernis der Börsennotation, allerdings sollen hier wohl entgeltliche Vorgänge erfasst werden, beziehungsweise zumindest solche, bei denen die getauschten Anteile wertmäßig nicht außer Verhältnis stehen. Dass hier letztendlich der Wert Beteiligung des Einbringenden am Ende um den Wert der eingebrachten Anteile gestiegen ist, liegt hier eher 'zufällig' daran, dass er vorher bereits zu 100 % am Kapital der GmbH beteiligt war.
Unter Umständen müsste man hier eine teleologische Reduktion befürchten, die gesellschaftsrechtliche Maßnahmen ohne Wertäquivalenz der getauschten Anteile von der Anwendung des 4a nicht mehr erfasst sind…
Gedanken hierzu sind gerne willkommen!

S.Luecke
Автор

Ist gesichert, dass dies nicht mit diesem Urteil kollidiert?
---
Urteil vom 12. October 2011, I R 4/11
Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht
BFH I. Senat
KStG § 8b Abs 7 S 2
vorgehend FG Hamburg, 13. December 2010, Az: 3 K 40/10

fs
Автор

Eben, und wenn das Geld von der GmbH ins Privatvermögen zurück kommt, dann sind 40, Prozent fällig

martinklotz
Автор

Ich besitze 25 % Anteile und möchte die meine trading GmbH einbringen. Gibt's dafür auch eine Gestaltung?

maxmuller
Автор

Kann man die Vorteile einer Trading-GmbH auch nutzen, wenn man eine "normale", wirtschaftlich tätige GmbH hat, und nebenbei in dieser auch Aktien usw. handelt, oder muss dafür explizit eine Trading-GmbH gegründet werden? Danke im Voraus!

kalleblom