🚨 Steuerrisiko bei GbR/BGB Gesellschaft ab 1.1.2024 (MoPeG) 🚨 Vertrag bei Gründung & Anpassung

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Stefan Mücke, Steuerberatung 370 Grad
Steuerberater und Partner der BVWM PartG
Frühlingstr. 10-12
63839 Kleinwallstadt
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🚨 Steuerrisiko das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) welches im BGB die Vorschriften für die GbR/BGB-Gesellschaften ab 1.1.2024 ändert 🚨

*Dringende Empfehlung:*
Jede Gesellschaft sollte jetzt einen Gesellschaftsvertrag schriftlich dokumentieren oder einen vorhandenen Gesellschaftsprüfen prüfen und ggf. anpassen.

Die Gründung einer Gesellschaft (BGB-Gesellschaft/GbR) sind keine Formvorschriften zu beachten; häufig erfolgt die Gründung "per Handschlag". Viele Gesellschaften haben daher gar keinen Gesellschaftsvertrag und es gelten die gesetzlichen Vorschriften (Gesetzesregel).

Durch die Gesetzesänderung können jetzt ohne Gesellschaftsvertrag beim Tod eines Gesellschafters steuerpflichtige Gewinne entstehen, die es zu verhindern gilt.

Das Gesetz sieht beim Tod jetzt die Fortsetzungsregel vor und der verstorbene Gesellschafter scheidet quasi mit dem letzten Atemzug aus der Gesellschaft aus. Er hinterlässt einen Abfindungsanspruch und Steuerschulden, wenn die Gesellschaft steuerverstricktes Vermögen hat.
Es ist daher zu prüfen, ob statt der Fortsetzungsregel eine einfache Nachfolgeklausel, eine qualifizierte Nachfolgeklausel oder ein Eintrittsrecht gesellschaftsvertraglich geregelt werden sollte.

*Weitere Informationen und Musterformulierungen* erhalten Sie über die *Steuerfokus MoPeG*

*gesetzliche Vorschriften:*
740 BGB, 727 BGB a. F., 712 BGB, 728 BGB, 712a BGB

*Hinweise und Haftungsausschluss*
Jede Steuergestaltung hat ein Anerkennungsrisiko im "Steuerspiel". Der Steuerberater gestaltet eine Steuerminderung. Das mitspielende Finanzamt prüft, ob es den Spielzug akzeptiert oder versucht durch einen eigenen Spielzug die Steuergestaltung zum Fall zu bringen. 100%ige Sicherheit bei einer Steuergestaltung ist nur über eine verbindliche Auskunft zu erreichen. Die im Video vertretene Auffassung stelle die persönliche Auffassung des Autor dar; es handelt sich um eine allgemeine Information, Darstellung über die persönliche Auffassung aber keine verbindliche Auskunft oder Rechtsauffassung. Ein Auftragsverhältnis besteht nicht. Die Videos und/oder einzelne Ausschnitte stellen keine Beratung oder Steuerberatung dar. Sollte der Inhalt oder Ergebnisse für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, wird keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art übernommen. Für die Deklaration Ihrer persönlichen Steuern und Gestaltungen und/oder Prüfung Ihres Einzelfalles beauftragen Sie einen Steuerberater. Es kann keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden. Wir weisen darauf hin, dass wir ohne gesonderten Auftrag nicht verpflichtet sind, die Auffassung zu überprüfen und fortzuschreiben bzw. zu aktualisieren. Die Videos und/einzelne Ausschnitte, Dokumente, Berechnungen und sonstige Bestandteile unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Wiedergabe oder Einbindung ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist. Das Teilen das Videos ist gewünscht.

Betreiber des YouTube-Kanals ist die Mediabizz GmbH mit Sitz in Kleinwallstadt
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Комментарии
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Wir wünschen allen ein schönes verlängertes Pfingstwochenende.
Stefan Mücke

SteuerberaterMuecke
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Hallo Herr Mücke,
sind von diesem Thema auch Ehegatten mit gemeinsamen Wohnimmobilien betroffen, die eine Einliegerwohnung vermieten? Damit wäre der Finanzverwaltung ja ein Berg an Grunderwerbsteuer in Aussicht gestellt...😮

floori
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Vielen Dank und Ihnen auch eine gute Zeit.
PV: Gestern habe ich die 2te Festsetzung 2023 mit Aufforderung zur Rückzahlung erhalten 😢.

mecorowa
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Mein Frau und ich haben vor 12 Jahren eine Immobile erworben von der wir nun einen Teil an unsere gemeinsame GmbH vermieten. Dazu wurden wir vom FA zwangs GbR isiert (obwohl wir ohne MwSt vermieten) und dürfen uns nun freuen auch noch zum xten mal Mitglied bei den Zuhältern der IHK zu sein.
Wenn jetzt einer von uns verstirbt, reibt sich das FA mal wieder die Hände 🤢

hurzmcwurz
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Vielen Dank! Betrifft dies auch PV-Betreiber, die auf ihrem selbstgenutzen EFH eine PV-Anlage mit 5, 58kWp betreiben? Meine Frau und ich haben für die PV-Anlage die Form der GBR gewählt. Das Haus und die PV-Anlage gehören jedem zu 50%.

Digioso