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Art. 8 EMRK

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Der Text von Art. 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Art. 8 EMRK ist vielleicht diejenige Vorschrift der Konvention, die den weitesten Anwendungsbereich hat. Das hat zwei Gründe:
- Art. 8 schützt nicht ein Recht, sondern vier: das Recht auf Privatleben, das Recht auf Familienleben, das Recht auf Respekt vor der Korrespondenz, und das Recht auf Respekt vor der Wohnung
- Der EGMR legt dem Begriff des Privatlebens sehr weit aus, sodass zahlreiche Sachverhalte des täglichen Lebens in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fallen
Wichtig ist, dass nicht jede Beschränkung eines der Rechte, die Art. 8 Abs. 1 EMRK nennt, zugleich eine Verletzung der Vorschrift bedeutet. Art. 8 Abs. 2 EMRK regelt nämlich ausdrücklich, dass Eingriffe unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sind. Die Rechtfertigung eines Eingriffs setzt voraus, dass es für diesen eine gesetzliche Grundlage gibt, dass er einem legitimen Ziel dient und dass er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.
Aus dieser Struktur des Artikels ergibt sich, dass Verletzungen von Art. 8 in zwei Schritten geprüft werden. Zunächst prüft man, ob der Betroffene in der Ausübung eines der Rechte beschränkt worden ist, die Art. 8 schützt – ob also ein Eingriff vorliegt.
Dann prüft man in einem zweiten Schritt, ob dieser Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt war.
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Art. 8 EMRK ist vielleicht diejenige Vorschrift der Konvention, die den weitesten Anwendungsbereich hat. Das hat zwei Gründe:
- Art. 8 schützt nicht ein Recht, sondern vier: das Recht auf Privatleben, das Recht auf Familienleben, das Recht auf Respekt vor der Korrespondenz, und das Recht auf Respekt vor der Wohnung
- Der EGMR legt dem Begriff des Privatlebens sehr weit aus, sodass zahlreiche Sachverhalte des täglichen Lebens in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fallen
Wichtig ist, dass nicht jede Beschränkung eines der Rechte, die Art. 8 Abs. 1 EMRK nennt, zugleich eine Verletzung der Vorschrift bedeutet. Art. 8 Abs. 2 EMRK regelt nämlich ausdrücklich, dass Eingriffe unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sind. Die Rechtfertigung eines Eingriffs setzt voraus, dass es für diesen eine gesetzliche Grundlage gibt, dass er einem legitimen Ziel dient und dass er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.
Aus dieser Struktur des Artikels ergibt sich, dass Verletzungen von Art. 8 in zwei Schritten geprüft werden. Zunächst prüft man, ob der Betroffene in der Ausübung eines der Rechte beschränkt worden ist, die Art. 8 schützt – ob also ein Eingriff vorliegt.
Dann prüft man in einem zweiten Schritt, ob dieser Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt war.
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